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03.11.07 - IM WORTLAUT

"EDAG wird unverändert als eingeführtes Markenzeichen erhalten bleiben"

Zum geplanten Rechtsformwechsel der EDAG (Engineering + Design AG) haben die rund 1.200 Mitarbeiter seit gestern Nachmittag über das unternehmenseigene Informationsnetz eine schrifltiche Information erhalten. Darin unterrichtet die Geschäftsleitung die Arbeitnehmer über die Maßnahme, erklärt die Gründe für den Wechsel der Rechtsform - vorrangig in Unternehmensjuristen-Deutsch, das nicht für jedermann auf Anhieb verständlich sein dürfte - und betont mehrfach, dass für das Unternehmen EDAG und die Mitarbeiter keine Änderungen eintreten würden.

Um unseren Lesern einen eigenen Einblick zu ermöglichen - und vielleicht auch möglicher weiterer Gerüchtebildung vorzubeugen - bringt die Redaktion diese Information IM WORTLAUT hier zum Nachlesen.

Mitarbeiter-Information

Fulda, 1. November 2007

Vorankündigung: Beabsichtigte Umwandlung der EDAG Engineering + Design AG durch Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit kündigen wir Ihnen die beabsichtigte Umwandlung der EDAG Engineering + Design AG durch Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien an.

Die Umwandlung der Rechtsform soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung am 14.12.2007 beschlossen werden und wird wirksam nach Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister. Sofern keine Einwände seitens des Registergerichts bestehen, wird die Gesellschaft dann unter dem Namen

EDAG GmbH & Co. KGaA

firmieren. Der Name EDAG wird damit unverändert als eingeführtes Markenzeichen erhalten bleiben.

Um es vorweg zu nehmen, durch den Rechtsformwechsel ergeben sich für Ihr Anstellungsverhältnis mit EDAG keine unmittelbaren Veränderungen. Die durch den Wechsel der Rechtsform verbundenen Veränderungen betreffen primär die Aufgabenverteilung und Kompetenzen zwischen Geschäftsführung, Gesellschafter und dem Aufsichtsrat.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Gründe und rechtlichen Konsequenzen aus der Umwandlung:

Die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, in die EDAG 1992 umgewandelt wurde, ist ausgelegt auf eine heterogene Gesellschaftergruppe (Aktionäre), die unterschiedliche Interessen hat und deren Finanzkraft zu gering ist, um eine eigenständige Finanzierung zu gewährleisten. Dies zeigt sich u. a. durch das dem Aktiengesetz eigentümliche System unterschiedlicher Kraftzuordnungen und Verantwortungsstrukturen der verschiedenen Gesellschaftsorgane.

Diese Lage ist seit der Übernahme der EDAG an die Familie Helmig nicht mehr gegeben. Die Familie Dr. Helmig hat ihre in der Firma ATON GmbH gebündelten Vermögensinteressen hinsichtlich EDAG einheitlich auf eine Stärkung und Eigenfinanzierung der Gesellschaft ausgerichtet. Unterschiedliche Betrachtungsweisen oder unterschiedliche Interessenslagen bestehen in der Unternehmerfamilie Dr. Helmig nicht.

Die KG auf Aktien stellt somit die konsequente Anpassung der rechtlichen Gestalt des Unternehmens EDAG an die wirtschaftliche und organisatorische Realität dar.

Durch die Komplementärfunktion einer Geschäftsführungsgesellschaft, deren Leitung in den Händen des derzeitigen Vorstandes liegen wird, wird eine einheitliche Willensbildung zwischen der Verantwortung für die Unternehmensleitung und der die wirtschaftlichen Verantwortung tragenden Unternehmerfamilie hergestellt.

Wie eingangs erwähnt, bleiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen unberührt. Der Formwechsel ändert die Rechtsbeziehungen nicht. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von den Geschäftsführern der Komplementärin ausgeübt.

Örtliche Veränderungen sind mit dem Formwechsel ebenfalls nicht verbunden.

Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen.

Die Betriebsverfassung bleibt unberührt.

Der Betriebsrat und die übrigen Organe bleiben bestehen. Auf die Betriebsverfassung, die Stellung der Betriebsräte und die betriebliche Befugnis der Betriebsräte besteht keinerlei Einfluss und es gibt keine Veränderungen.

Der Aufsichtsrat in mitbestimmter Form bleibt nach § 203 UmwG in seiner Zusammensetzung bestehen. Er behält seine wichtige Überwachungs- und Kontrollaufgabe im Interesse des Unternehmens, hat aber im Vergleich zur Aktiengesellschaft einen eingeschränkten Kompetenzrahmen.

Wir bitten Sie, sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, diese Mitteilung als Unternehmensinterna vertraulich zu behandeln, da die Information des Rechtsformwechsels an unsere Geschäftspartner erst nach Beschlussfassung offiziell erfolgen wird.

Wir halten Sie über den Rechtsformwechsel informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Klaus Blickle Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Udo Hüls

Mitglied der Geschäftsleitung Personal + Recht

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