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08.05.08 - Kassel
Entscheidung in letzter Instanz: Bürgermeisterwahl in Schotten ist gültig
Die am 2. Oktober 2005 durchgeführte Bürgermeisterwahl in der Stadt Schotten (Vogelsbergkreis), bei der sich die jetzige Amtsinhaberin Susanne Schaab-Madeisky (SPD) mit 2838 (52,9%) von 5360 gültigen Wählerstimmen gegen ihren von der CDU vorgeschlagenen Mitbewerber durchgesetzt hatte, ist gültig. Mit dieser Begründung bestätigte der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch ein heute verkündetes Urteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2007 und wies die Berufung eines wahlberechtigten Bürgers aus Schotten gegen dieses erstinstanzliche Urteil zurück.
Der Kläger hatte nach der Direktwahl der neuen Bürgermeisterin - unterstützt durch die Unterschriften von 126 weiteren Wahlberechtigten - Einspruch eingelegt, den er mit seiner Ansicht nach ergebnisrelevanten Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Wahl begründet hatte. Der Amtsvorgänger der neuen Bürgermeisterin, der sich damals aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Wahl gestellt hatte, habe sich im Wahlkampf in mehreren Wahlversammlungen für die damalige Fraktionsvorsitzende der SPD in der Stadtverordnetenversammlung und heutige Bürgermeisterin eingesetzt, in einem Wahlkampfprospekt unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung für sie geworben und bei zwei privaten Volksfesten, bei denen er als Bürgermeister aufgetreten sei, ihre Grüße überbracht beziehungsweise sie als Bürgermeisterkandidatin vorgestellt. Im Klageverfahren machte der Kläger darüber hinaus geltend, der Amtsvorgänger der Bürgermeisterin habe im Wahlkampf auch bei zwei von der Stadt organisierten Fahrten für „seine Kandidatin“ geworben und veranlasst, dass bei einem der erwähnten Feste nur die damalige SPD-Kandidatin und nicht auch der damals anwesende Gegenkandidat von einem Pressefotografen mit ihm zusammen fotografiert worden sei. Durch dieses Verhalten habe der frühere Bürgermeister seine auch in seiner Funktion als Wahlleiter bestehende Neutralitätspflicht verletzt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der sich bei der heutigen Entscheidung erstmals mit dem seit 1. April 2005 geltenden veränderten Wahlfehlerbegriff in § 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz auseinanderzusetzen hatte, bestätigte mit seinem Urteil im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, wobei der Senat allerdings bezüglich der Frage, in welchem Umfang der Kläger bereits im Einspruchsverfahren vermeintliche Wahlfehler hätte geltend machen müssen, weniger strenge Maßstäbe anlegte. Im Übrigen vertrat der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem für Landtagswahlen geltenden Wahlfehlerbegriff in Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen die Ansicht, nach der Änderung des Wahlfehlerbegriffs in § 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz könnten nur noch sehr schwer wiegende Wahlfehler, die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, dazu veranlassen, eine Wahl für ungültig zu erklären.
Soweit der Kläger einen solchen Wahlfehler in der Teilnahme des früheren Bürgermeisters an Wahlkampfveranstaltungen seiner Nachfolgerin und in seiner Meinungsäußerung in deren Wahlkampfprospekt gesehen habe, lägen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der frühere Bürgermeister insoweit nur von seinem auch im Wahlkampf bestehenden Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht habe und nicht in amtlicher Eigenschaft aufgetreten sei. Zur Verwendung seiner Amtsbezeichnung sei er beamtenrechtlich auch im privaten Bereich berechtigt gewesen. Soweit Auftritte des früheren Bürgermeisters bei zwei Volksfesten und den von der Stadt organisierten Fahrten beanstandet worden seien, könnten diese Vorgänge schon wegen ihrer Geringfügigkeit nicht als Wahlfehler angesehen werden und es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Vorgänge überhaupt ergebnisrelevant gewesen sein sollten.
Die Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde einlegen, über die gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 8 UE 1851/07
Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen:
„Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl machen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im
Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis
beeinflussen.“
§ 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz:
„Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die gute Sitten verstoßende
Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des
Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von
entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte, so ist a) wenn sich die Unregelmäßigkeit nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstreckt, in diesen Wahlbezirken,
b) wenn sich die Unregelmäßigkeit auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und
Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen.“+++