Archiv
Welches Riesenrad darf zum Hessentag kommen? Das muss die Stadt nun neu entscheiden - Archivfoto: O|N

BAD HERSFELD Kurz vor dem Hessentag

Verwaltungsgericht: "Stadt muss über Riesenrad-Vergabe neu entscheiden"

29.05.19 - Bad Hersfeld muss über Standplatz für Riesenrad anlässlich des Hessentags neu entscheiden. Das schreibt das Verwaltungsgericht in Kassel am Dienstagnachmittag in folgender Pressemitteilung: "Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der für Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine Beschwerde der Stadt Bad Hersfeld gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen, durch welche die Stadt verpflichtet worden war, über die Auswahl des Betreibers für ein Riesenrad an lässlich des Hessentags erneut zu entscheiden.

Die Stadt Bad Hersfeld hatte im Januar 2019 die Antragstellerin sowie einen anderen Schaustellerbetrieb, der von der Stadt in der Folge auch ausgewählt wurde, zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb eines Riesenrads anlässlich des vom 7. bis zum 16. Juni 2019 stattfindenden Hessentags aufgefordert. Auswahlkriterien waren von der Stadt nicht genannt worden. Die Antragstellerin übersandte daraufhin ein Angebot i. H. v. 30.000 Euro netto. Der ausgewählte Bewerber bot 20.000 Euro netto und erklärte, jedes eingehende höhere Gebot um 1.100 Euro zu überbieten. Im Ergebnis bot dieser Bewerber 31.100. Euro und erhielt den Zuschlag. Danach schloss die Stadt mit dem ausgewählten Bewerber einen Mietvertrag über den Standplatz und informierte die Antragstellerin hierüber.Das Verwaltungsgericht Kassel hatte auf einen entsprechenden Eilantrag der Antrag stellerin hin der Stadt Bad Hersfeld aufgegeben, über die Vergabe des Standplatzes für ein Riesenrad anlässlich des Hessentags erneut zu entscheiden. Die gegen diese Entscheidung von der Stadt Bad Hersfeld beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Zur Begründung seines heutigen Beschlusses führt der 8. Senat aus, die von der Stadt zur Veranstaltung des Hessentags vorgesehenen Flächen seien als öffentliche Einrich tung anzusehen. Das Fest werde nach der Vergabe durch das Land an eine Kommune von dieser eigenverantwortlich ausgerichtet. Die Antragstellerin habe daher einen An spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung ihres Riesenrades. Diesen Anspruch habe die Stadt verletzt, weil sie im Hinblick auf ihre Rechtsauffassung, sie treffe keine öffentlichrechtliche Auswahlentscheidung, sondern vermiete lediglich einen Standplatz, keinerlei Ermessenserwägungen vorgenommen habe.

Zudem weist der 8. Senat für die nun zu treffende Auswahlentscheidung darauf hin, dass die Stadt kurzfristig Kriterien für die Standplatzvergabe zu entwickeln, anzuwen den und vorher bekannt zu geben habe. Diese dürften sich nicht allein auf die Abgabe des höchsten Gebotes beschränken. Der Zulassungsanspruch diene dem Zweck, dem qualifiziertesten Bewerber die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse und damit unter Einbeziehung der Interessen der Nutzer bzw. Besucher und des Ver anstalters zu übertragen. Aktenzeichen: 8 B 1087/19 Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar", so das Verwaltungsgericht in der Pressemitteilung abschließend.Die Stadt Bad Hersfeld hat sich bislang noch nicht zur neuen Situation geäußert. (hhb / pm) +++


Über Osthessen News

Kontakt
Impressum
Cookie-Einstellungen anpassen

Apps

Osthessen News IOS
Osthessen News Android
Osthessen Blitzer IOS
Osthessen Blitzer Android

Mediadaten

Werbung
IVW Daten


Service

Blitzer / Verkehrsmeldungen Stellenangebote
Gastro
Mittagstisch
Veranstaltungskalender
Wetter Vorhersage

Social Media

Facebook
Whatsapp
Instagram

Nachrichten aus

Fulda
Hersfeld Rotenburg
Main Kinzig
Vogelsberg
Rhön