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- Symbolfoto O|N

NEUENSTEIN Polizei stoppt Autotransporter auf A7

Höher, schneller aber nicht mehr weiter ...

28.06.19 - Einer Streife der spezialisierten Schwerverkehrsüberwachung der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld fiel auf der BAB 7 am Dienstag in der Gemarkung Neuenstein ein Autotransporter auf, der mit insgesamt sechs Gelände-wagen beladen war. Bereits im Fahrbetrieb war erkennbar, dass durch diese Beladung eine deutliche Überhöhe des tschechischen Lastzuges entstanden war. Dadurch schwankten die Aufbauten des PKW-Transport-Zuges während der Fahrt sichtbar hin und her. Dieser Umstand wurde noch verschlimmert, weil der Transport zudem mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.

Deshalb leiteten die Autobahnpolizisten den Fahrzeugtransporter auf den nahegelegenen Parkplatz "Am Pommer", um hier eine Kontrolle des Fahrers und seines Lastzuges vornehmen zu können. Mit einem Höhenmessstab wurde die ladungsbedingte Fahrzeughöhe im Bereich des Anhängers, mit mehr als 4,20 m gemessen. Zulässig wären hier höchstens 4,00 m gewesen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr, etwa um nicht unter einer Brücke oder an einer Unterführung hängen zu bleiben, musste dem Fahrer eine Umladung der Fahrzeuge auf seinem Transport angeordnet werden, was durch eine Umstellung der Fahrzeuge erreicht wurde. Offenbar hatte der Fahrer die geladenen Geländefahrzeuge bewusst möglichst weit auseinandergestellt, um Berührungen zwischen den geladenen Autos, die durch Vibrationen während der Fahrt hervorgerufen werden können, zu vermeiden. Je schneller die Fahrt, desto mehr Vibrationen sind natürlich auch auf den Transportfahrzeugen spürbar.

Daraus ergab sich für die Polizeibeamten das nächste Kontrollerfordernis. Wie sich beim Auslesen des digitalen Fahrtenschreibers des LKW herausstellte, war der tschechische Fahrer an diesem Vormittag mit Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h unterwegs gewesen. Bei auf Autobahnen erlaubten 80 für LKW mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, gerade auch in Verbindung mit der festgestellten Überhöhe, stellte dies sicherlich kein geringfügiges Verkehrsdelikt mehr da. Hier war von Verstößen mit konkreter Verkehrssicherheitsrelevanz auszugehen. Da der LKW-Fahrer über keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland verfügte, wurde ein im hohen dreistelligen Euro-Bereich angesiedeltes Bußgeld an Ort und Stelle per E-Cash erhoben. Anschließend konnte er seine Fahrt fortsetzen. (pm) +++


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