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Der Karstadt in Fulda muss auch nach der neuesten Corona-Verordnung geschlossen bleiben. - Archivfoto: O|N/Marius Auth

REGION Neue Corona-Verordnung

Welche Läden dürfen öffnen, welche nicht? - Hessische Ministerien stellen klar

20.04.20 - Mit der vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus lockert Hessen ab Montag (20. April) auch einige der bestehenden Schutzmaßnahmen für den Handel. Um den örtlichen Behörden die Anwendung zu erleichtern, haben Wirtschafts- und Sozialministerium ihre Auslegungshinweise aktualisiert.

"Die Lockerung der Einschränkungen heißt nicht, dass die Bedrohung durch das Virus vorbei ist – im Gegenteil: Wenn wir jetzt leichtsinnig werden, gefährden wir unsere gemeinsamen Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie, die nur durch die Kontaktverbote und drastischen Maßnahmen erreicht werden konnten. Deshalb müssen wir bei jeder Lockerung mit äußerster Vorsicht und Augenmaß vorgehen", sagten Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir und Sozialminister Kai Klose.

"Das Virus ist weiter da und kann eine zweite Ansteckungswelle auslösen, die zu einer wieder steigenden Zahl schwerer Erkrankungen und Todesfällen führt. Um die Ausbreitung des Virus weiter zu bremsen, müssen wir Menschenansammlungen mit ihrer großen Ansteckungsgefahr unbedingt vermeiden. Der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen ist unbedingt einzuhalten.

Ob und wie weitere schrittweise Lockerungen nach dem 4. Mai möglich sind, entscheidet sich auch daran, ob die Bürgerinnen und Bürger sich auch weiterhin so gut an die Vorsichtsmaßnahmen halten wie in den letzten Wochen. Es darf jetzt auf keinen Fall Sorglosigkeit ausbrechen", erklärten sie in einer Pressemitteilung weiter.

Die wichtigsten Bestimmungen in der Zusammenfassung: 

(1) Auch in Hessen gilt: Geschäfte mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche können bei strikter Anwendung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Mehrzahl der Nachbarländer für diesen Weg entschieden hat, wird Hessen auch größeren Einzelhändlern unter strengen Bedingungen die Öffnung erlauben: Sie müssen ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter reduzieren, und zwar so, dass die Abtrennung unmissverständlich und klar ist und auch durchgesetzt wird.  

(2) Für Buchhandlungen, Auto- und Fahrradhändler gilt die Größenbeschränkung nicht. Klargestellt wird, dass auch Geschäfte in Einkaufszentren öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsfläche kleiner als 800 Quadratmeter ist.            

(3) Klargestellt wird ferner, dass sich in jedem Geschäft gleichzeitig nur eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 qm für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche aufhalten darf, um einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Personen im Geschäft sicherzustellen. Besteht die Gefahr einer Unterschreitung, etwa in Kassenbereichen, müssen Trennvorrichtungen vorgesehen werden.

(4) Allen Geschäften wird von Montag an erlaubt, zuvor bestellte Waren zu liefern oder von Kunden selbst abholen zu lassen. Dabei müssen jedoch hygienische Voraussetzungen eingehalten werden.                              

(5) Eisdielen dürfen künftig sowohl Ware ausliefern als auch an der Theke – bei Einhaltung der Abstandsregeln –  verkaufen, allerdings nur im Außer-Haus-Verkauf und ohne das Anbieten von Sitzgelegenheiten. Um Konflikte mit dem Abstandsgebot zu vermeiden, darf im Umkreis von 50 Metern kein Eis verzehrt werden.   

(6) Wieder erlaubt sind ab Montag auch Autokinos, Bibliotheken und Archive.                             

Die ausführlichen Auslegungshinweise finden Sie unter: https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/2020-04-18_auslegungshinweise_4.coronavo_final_003.pdf (pm)+++


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