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Am Freitag einigten sich die Kultusminister der Länder auf eine schnelle Rückkehr zum Regelbetrieb an den Schulen - Symbolbilder: Pixabay

REGION Rückkehr zum Schul-Normalbetrieb geplant

Corona- Maßnahmen: Was ist erlaubt, was verboten?

06.06.20 - Was ist denn nun erlaubt, was nicht? Nachdem im März bundesweit Corona-Maßnahmen beschlossen wurden, lockern seit einigen Wochen immer mehr Bundesländer Verbote und Beschränkungen. Einen Überblick zu behalten, welche Maßnahmen in Hessen aktuell gelten, ist gar nicht so einfach.

OSTHESSEN|NEWS hat die wichtigsten Fakten zusammengestellt:

Noch immer gilt die Mund-und Nasenschutzpflicht

Masken-Pflicht: Seit dem 27.April 2020 muss in Hessen an bestimmten Orten ein Mund- und- Nasenschutz getragen werden. Dies gilt zum Beispiel in allen Bussen und Bahnen, im Taxi, auf Schiffen und im Flugzeug, in allen Geschäften und überall in Einkaufs-Zentren , auf allen Wochen-Märkten, in allen Banken und in allen Post-Filialen, beim Arzt und im Krankenhaus, in Museen und anderen Ausstellungs-Räumen, in Häusern und Räumen vom Tierpark oder Zoo, beim Frisör, bei der Fuß-Pflege oder Massage, im Tattoo-Studio. Wer ohne Mund- und- Nasenschutz erwischt wird, dem droht eine Strafe von 50 Euro. Von der Regel ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer Krankheit keine Maske tragen können und Kinder unter 6 Jahren.

Abstandsregel: Grundsätzlich ist es erlaubt, mit Familienmitgliedern, die im gemeinsamen Hausstand leben, draußen unterwegs zu sein. Außerdem darf man sich mit einer Person treffen, mit der man nicht zusammen wohnt. Zusätzlich darf man sich mit einer weiteren Familie treffen. Aber: Diese Familie muss auch zusammen wohnen. Picknicken mit Freunden oder Grillen mit mehreren Personen ist noch immer verboten.

Noch immer gilt, Abstand halten.
Ein Mindestabstand zu weiteren Personen von 1.5 Metern oder mehr sollte eingehalten werden.

Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften: zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte und Kinos.

Großveranstaltungen: bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schüt-zenfeste oder Kirmesveranstaltungen bleiben weiterhin verboten.

Gastronomie: Gaststätten und Bars sind geöffnet, vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen. Auch Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

Schwimmbad und Freizeitpark: Wann die Freibäder wieder öffnen, ist bisher nicht klar. Dafür sind Kurse und Vereinstraining in Schwimmbädern bereits wieder möglich. Auch Freizeitparks können wieder öffnen.

Sport: Fitnessstudios sind geöffnet, Vereine dürfen unter Auflagen wieder in Hallen trainieren.

Kindergarten und Schule: Kitas gehen wieder in den eingeschränkten Normalbetrieb über. Schrittweise hat der Unterricht an den Schulen wieder begonnen. Am Freitag wurde bekannt, dass sich die Kultusminister der Länder auf eine schnelle Rückkehr zum Schul-Regelbetrieb geeinigt haben.

Bei anderen Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. (mr) +++


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