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Kombinationsgebäude in Sagenzell - Foto: Stadt Hünfeld

HÜNFELD Auch Grillplätze sind zu

Bürgerhaus und Vereinsheime: Weiterhin keine privaten Feierlichkeiten möglich

23.07.20 - Bürger- und Vereinshäuser in der Stadt Hünfeld können auch weiterhin bis zum 31. August nicht für private Feierlichkeiten genutzt werden. Auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Landes Hessen zur Corona-Pandemie sind allerdings Nutzungen von Vereinen für Übungszwecke möglich, sofern bestimmte Mindestabstände und Hygieneregeln eingehalten werden, teilt die Stadtverwaltung Hünfeld mit.

Auch der Betrieb der städtischen Grillplätze bleibt bis Ende des Monats August geschlossen, um Ansteckungsrisiken zu vermeiden. Auf der Grundlage der neuen Verordnung vom 6. Juli sind Zusammenkünfte in den Bürger- und Vereinshäusern grundsätzlich möglich, sofern für jede Person mindestens drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Die maximal mögliche Anzahl an Teilnehmern wurde für jedes einzelne Bürger- und Vereinshaus durch einen öffentlichen Aushang am Gebäude und durch eine Information an den jeweiligen Hausverwalter mitgeteilt. Die Verordnung des Landes besagt, dass sportliche und sonstige Zusammenkünfte nur erlaubt werden können, wenn diese kontaktfrei ausgeübt werden.

Durch geeignete Maßnahmen haben die Veranstalter sicherzustellen, dass der gebotene Mindestabstand unabhängig von der 3-Quadratmeter-Regel von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Nicht gestattet ist darüber hinaus, dass Gegenstände zwischen Personen, die nicht einen gemeinsamen oder höchstens einem weiteren Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden dürfen. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sport- und Übungsgeräten durchzuführen. Auch Umkleidekabinen und sanitäre Anlagen dürfen nur unter Beachtung der besonderen Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts benutzt werden.

Auch der Zutritt zu Bürger- und Vereinshäusern ist so zu steuern, dass keine Warteschlangen mit zu geringem Mindestabstand entstehen. Veranstalter sollen dafür etwa durch Leitsysteme oder Wegeführungen Sorge tragen. Weiterhin haben alle Nutzer Teilnehmerlisten mit Name, Anschrift und Telefonnummern anzulegen, damit eine mögliche Infektion nachverfolgt werden kann. Wichtig ist nach der Verordnung weiterhin, dass besonders sensibel mit Menschen aus Risikogruppen umgegangen wird. (pm) +++


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