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Die Gehwege müssen freigeräumt sein. - Symbolbild: Pixabay

ROTENBURG/F. Straßenreinigung und Winterdienst

Schnee vor der Tür: Stadt über Pflichten und Konsequenzen bei Nichteinhaltung

12.02.21 - Wenn Schnee und Eis die Fußwege in Rutschbahnen verwandeln, sind Eigentümer und Besitzer (Anlieger) gefordert, deren Grundstücke an öffentliche Straßen grenzen. Für die gegenwärtige Jahreszeit sind insbesondere die Anliegerpflichten zum Winterdienst zu beachten. Hiermit wird auf die "Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda" zur Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege hingewiesen. Der vollständige Text der Satzung ist unter www.rotenburg.de/rathaus-politik/stadtrecht-und-wahlen/satzungen - Sicherheit & Ordnung zu finden. Die Regelungen zum Winterdienst sind ab § 9 ff aufgeführt.

Danach müssen Straßenanlieger im Bereich der Stadt und in den Ortsteilen der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht innerhalb des geschlossenen Ortes nachkommen. Außerdem sind Gehwege laut der Satzung inklusive Straßenrinne zu reinigen, sowie bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand oder Splitt oder anderes umweltfreundliches Streugut zu verwenden. Insbesondere Hunde und Katzen leiden stark unter chemischen Produkten, da diese ihre Pfoten schädigen. Deshalb sollte der Umwelt zuliebe nur Lavagranulat, Sand oder Kies verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände genutzt werden. Hydranten sind ebenfalls freizuhalten.

Die Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Rotenburg a. d. Fulda sind bei der derzeitigen besonderen Wetterlage fast rund um die Uhr im Einsatz um die Straßen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Dies geschieht nach einem nachvollziehbar ausgearbeiteten und vom Magistrat beschlossenen Räum- und Streuplan. In diesem Plan sind die Prioritäten und damit die Reihenfolge der zu räumenden Straßen geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Winterdienst, sowie auf Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr besteht jedoch nicht.

Womit muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtete Anlieger sollten auch an das private Haftungsrecht denken, welches bei Personen- beziehungsweise Vermögensschäden für den Fall greift, dass die Anliegerpflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden. Die Nichterfüllung der Anliegerpflichten kann als Ordnungswidrigkeit gemäß dieser Satzung geahndet werden.

Konsequenzen für Winterdienstmuffel!

Stürzt eine Person auf dem glatten Gehweg oder dem Hauszugang, können Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Zudem droht ein Bußgeld wegen Vernachlässigung des Winterdienstes.

Welche Wege müssen frei sein?

Alle Geh- und Zufahrtswege rund ums Haus müssen gefahrenlos zu passieren sein. Nun stellt sich die Frage, wohin mit dem Schnee. Der Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschoben werden. Das ist nach den geltenden Vorschriften verboten. Allerdings darf er an die Seite des Gehwegs geräumt werden, wenn der freigehaltene Streifen so breit ist, dass ihn zwei Fußgänger gleichzeitig passieren können. Laut Rechtsprechung reichen hier rund 80 bis 120 Zentimeter aus.

Bis wann müssen die Wege geräumt sein?

Winterdienst ist nichts für Langschläfer. Zwischen 7 und 20 Uhr müssen die Gehwege frei von Schnee und Eis sein. Auch Berufstätige stehen in dieser Pflicht. Wer diesen Pflichten nicht selbst nachkommen kann, muss für Ersatz sorgen, wie beispielsweise einen professionellen Winterdienst zu arrangieren. Eine andere Möglichkeit ist die Absprache mit dem Nachbarn und die Erstellung eines Winterdienstplans.

Die Stadt Rotenburg bittet darum, dass im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Besucherinnen und Besucher der Stadt die Winterdienstpflichten gut und ordnungsgemäß erfüllt werden. Es geht dabei nicht nur um die Benutzbarkeit der Wege, sondern vor allem um die Vermeidung von Unfällen. Gerade ältere Mitbürger haben unter winterlichen Bedingungen Schwierigkeiten, schlecht oder gar nicht geräumte Wege zu benutzen.

Letztendlich werden mit der Erfüllung der Straßenanliegerpflichten durch die Grundstückseigentümer auch Haftungsansprüche bei Unfällen vermieden. (pm) +++


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