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Viele Pflegebedürftige brauchen während der Corona-Pandemie mehr Hilfe bei Alltagsangelegenheiten. - Symbolbild: Pixabay

REGION Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe

"Dienstleistungen bis zur Haustür" können weiterhin abgerechnet werden

26.04.21 - Hessen hat die Sonderregelung zur Pflegeunterstützungsverordnung verlängert und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer:innen bis zum 30. Juni 2021 sogenannte Dienstleistungen bis zur Haustür bei den Pflegekassen abrechnen können. Die Dienstleistungen bis zur Haustür stellen eine Erweiterung der Leistungen im Rahmen der sogenannten Angebote zur Entlastung im Alltag (SGB XI, §45 b) dar. "Viele Pflegebedürftige brauchen während der Corona-Pandemie mehr Hilfe bei Alltagsangelegenheiten", sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose. "Wir wollen sicherstellen, dass sie diese Unterstützung auch erhalten und die Nachbar:innen ihren Einsatz mit den Pflegekassen abrechnen können."

Hessens Sozialminister Kai Klose Foto: O|N-Archiv / Jonas Wenzel (Yowe)

Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und die Organisation erforderlicher Arztbesuche. Pflegebedürftige können so auch während der Corona-Pandemie wichtige und notwendige Unterstützung erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.

Diese Dienstleistungen können sowohl von bereits anerkannten Anbieter:innen als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht und mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Hierzu ist kein formales Anerkennungsverfahren der Nachbarschaftshilfe erforderlich, es genügt die Vorlage aussagekräftiger Abrechnungen bei der Pflegekasse. Ehrenamtliche Personen, die Dienstleistungen bis zur Haustür im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten, müssen aber beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.

Die Anbieter:innen von Dienstleistungen bis zur Haustür haben zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere haben sie geeignete Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicherzustellen. – Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.pflege-in-hessen.de/formen-der-pflege/pflege-zuhause/unterstuetzungsleistungen-im-alltag/. (pm) +++


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