Archiv
Inzidenz von 19,3 gibt Grund zur Freude: Corona-Lockerungen treten in Kraft
31.05.21 - Wer hätte das gedacht? Der Landkreis Fulda hat es geschafft und seinen traurigen Titel "Corona-Spitzenreiter" abgegeben. Nun sind die Zahlen so niedrig wie noch nie und bilden im hessenweiten Vergleich das Schlusslicht. Das Robert-Koch-Institut vermeldete am Montagmorgen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 19,3. Lediglich vier Neuinfizierte gab es innerhalb der letzten 24 Stunden. Das bedeutet also ab jetzt: Stufe 1 der Corona-Lockerungen treten in Kraft.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Präsenzunterricht in den Klassen 1-6
Ab Montag ist für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wieder durchgängig Präsenzunterricht möglich. Für alle anderen – bis auf die Abschlussklassen – gilt weiter der Wechselunterricht. An den Präsenztagen gilt für Schülerinnen und Schüler eine Testpflicht zweimal pro Woche.
In den Kindertagesstätten ändert sich durch den Wechsel in die Stufe 1 der Landesregelungen nichts. Hier findet weiterhin der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.
Gastronomie
Für die Außengastronomie gilt nun: Gäste benötigen einen Termin und einen aktuellen Test, außerdem müssen die Kontaktdaten erfasst werden. Übernachtungen in Hotels und Ferienhäusern sind wieder unter Auflagen möglich.
Ausgangssperre entfällt
Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt. Auch die Kontaktregeln werden etwas gelockert: Es dürfen sich wieder zwei Haushalte plus Geimpfte und Genesene treffen, Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
Alten- und Pflegeheime
Vollständig geimpfte Personen sowie Genesene brauchen keinen Test mehr, keine Maskentragepflicht bei Besuchen von vollständig geimpften Bewohnenden im Bewohnerzimmer sowie keine Beschränkung der Besucherzahl pro Tag.
Kontaktregeln
Nun dürfen sich wieder zwei Hausstände plus Geimpfte und Genese treffen.
Alkoholkonsum
Das Verbot auf publikumsträchtigen Plätzen (außerhalb der Gastronomie) bleibt bestehen.
Veranstaltungen unter freiem Himmel
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur zu bestimmten Zwecken und mit Auflagen möglich. Unter freiem Himmel dürfen sich - unter strengen Auflagen - bis zu 100 ungeimpften Personen zusammenfinden. Die Kontaktdaten müssen erfasst und ein aktueller Test vorgelegt werden.
Clubs, Diskotheken
Diese dürfen nun als Bar/Gastronomie (nur Außengastronomie) öffnen. Gäste benötigen einen tagesaktuellen Test. Tanzveranstaltungen sind weiterhin verboten.
Freizeit- und Amateursport
Wie bisher gilt: Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14) ist möglich. Fitnessstudios dürfen unter strengen Hygienevorgaben öffnen, jedoch müssen die Kontaktdaten erfasst und ein tagesaktueller Test vorgezeigt werden.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Öffnung der Freizeitangebote unter freiem Himmel (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks etc.) mit bisherigen Auflagen der CoKoBeV, insbesondere Terminvereinbarung, Öffnung der Innenräume von Museen, Schlössern, Zoos und Galerien usw. mit Anmeldung und Empfehlung eines tagesaktuellen Tests und einer Maskenpflicht.
Einkaufen
Körpernahe Dienstleistungen
Hier gelten strenge Hygienevorgaben, eine Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch). Außerdem muss ein tagesaktueller Test für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene vorgezeigt werden.
Ausblick: Bleibt die Inzidenz weitere 14 Tage unter dem Wert von 100 beziehungsweise liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, tritt Stufe 2 in Kraft. Steigt hingegen die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, greift erneut die Bundesnotbremse. Bei der Berechnung der Inzidenz werden die tagesaktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zugrunde gelegt. (nb) +++