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Die neue Allgemeinverfügung. - Grafik: Landkreis Fulda

FULDA Inzidenz über 100

Neunte Allgemeinverfügung des Landkreises im Wortlaut

03.09.21 - Neunte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda im Wortlaut: 

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 27 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386)

wird zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Fulda vor dem Erreger SARS-CoV2 (Coronavirus) angeordnet:

Abweichend von den Bestimmungen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV) vom 22. Juni 2021 gilt Folgendes:

I. Kontakt-/Teilnehmerbeschränkungen

Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 100 und im Freien 200 nicht übersteigt; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 CoSchuV bleiben unberührt.

II. 3-G-Regel

1. Für folgende Einrichtungen/Angebote/Veranstaltungen ist ein Einlass nur von Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig:
a. Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV im Innen- und Außenbereich an denen mehr als 25 Personen teilnehmen; dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
b. Einrichtungen der Behindertenhilfe nur für Besucher/innen (§§ 9 Abs. 1, 11 CoSchuV)
c. Innen- und Außengastronomie nur für Gäste (gilt nicht für Betriebsangehörige nin Betriebskantinen); der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich.
d. Für Gäste in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen; nur für Gäste
e. Innenräume und Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten (insbesondere Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen und Sporthallen sowie Tierparks, Freizeitparks, Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten); dies gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
f. Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden (insbesondere Friseure, Nagelstudios, Massageangebote). Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.

2. Für folgende Einrichtungen/Angebote/Veranstaltungen ist ein Einlass nur von Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV (vollständig geimpft, genesen oder negativer PCR-Test) zulässig:

a. Gäste im Außenbereich von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen
Einrichtungen; § 24 Abs. 2 CoSchuV bleibt unberührt, 

b. Kundinnen und Kunden in Prostitutionsstätten.

3. Für Übernachtungsbetriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen wird die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV für Gäste bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche angeordnet.

III. Erweiterte Maskenpflicht

1. Es wird eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, angeordnet, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen von Veranstaltungen oder auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen (z.B. Parkplätze, Fußgängerzonen, Verkehrsknotenpunkte).

2. Für Personal in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen durch das nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoSchuV tätige Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung handelt, besteht die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil

3. § 2 Abs. 2 CoSchuV bleibt unberührt.

IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. September 2021; 0:00 Uhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda vom 20. August 2021 außer Kraft. Diese Allgemeinverfügung gilt vorerst bis zum 19. September; 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Hinweis:

Zuwiderhandlungen gegen die verfügten Anordnungen können gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der komplette Text dieser Verfügung kann nach gesonderter Terminvereinbarung eingesehen werden beim Landkreis Fulda, Fachdienst Rechtsangelegenheiten, Wörthstraße 15, 36037 Fulda. Zusätzlich ist er auch auf der Website des Landkreises Fulda www.landkreis-fulda.de veröffentlicht. 

Zusätzlich zu den einzelnen Verfügungen empfiehlt der Landkreis Fulda erneut dringend, die sozialen Kontakte in allen Bereichen auf ein Minimum zu reduzieren. Ein wesentlicher Anteil am Infektionsgeschehen ist darauf zurück zu führen, sodass dies bereits jetzt geboten ist.

Es wird zudem den Betrieben und Arbeitsstätten empfohlen, generell für die Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden. Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten.

Landkreis Fulda, Der Kreisausschuss

Fulda, den 2. September 2021

Woide                                      Schmitt
Landrat                                    Erster Kreisbeigeordneter +++


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