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- Die neue Allgemeinverfügung. - Grafik: Landkreis Fulda

FULDA Kein Feuerwerk im öffentlichen Raum

Zehnte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda im Wortlaut

23.12.21 - Zehnte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 27a der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GVBl. S. 827)

wird zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Fulda vor dem Erreger SARS-CoV2 (Coronavirus) angeordnet:

Das Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 am
31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gemäß § 27a CoSchuV (Feuerwerksverbot) gilt im gesamten öffentlichen Raum innerhalb des Landkreises Fulda.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt am 2. Januar 2022; 24:00 Uhr außer Kraft.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) jeweils in Verbindung mit § 27a der Corona-Schutzverordnung (CoSchuV).

Gemäß § 27a CoSchuV ist für den Jahreswechsel das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 beinhaltet das klassische Silvesterfeuerwerk (Raketen, Kracher und Batterien). Nicht erfasst ist das sog. Kleinstfeuerwerk (Knallerbsen, Knallfrösche und Wunderkerzen).

Als erfasster Ort wird im Wege der Allgemeinverfügung der gesamte öffentliche Raum im Landkreis Fulda bestimmt. Eine Beschränkung auf (voraussichtlich) publikumsträchtige Orte würde lediglich zu einer Verdrängung auf andere Orte führen.

Der private Raum ist von der Verfügung ausgenommen. Vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems wird empfohlen, auch im privaten Raum auf das Zünden von Feuerwerkskörpern zu verzichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden.
Landkreis Fulda, Der Kreisausschuss Fulda, den 21. Dezember 2021

gez. Woide     gez. Schmitt
Landrat.         Erster Kreisbeigeordnete


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