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Die Allgemeinverfügung ist notwendig, weil kein offizieller Versammlungsleiter bzw. Veranstalter für die Proteste verantwortlich zeichnet und auch keine normalerweise anwesenden Ordnungskräfte den friedlichen Verlauf der Versammlung gewährleisten. - Symbolfoto: O|N

BAD KISSINGEN Unangemeldete Versammlungen im Stadtgebiet

Landratsamt erlässt erneut Allgemeinverfügung: "Verhalten Sie sich friedlich!"

05.01.22 - Regelmäßig treffen sich in Bad Kissingen mehrere hundert Menschen zu einem "Spaziergang", um ihren Unmut gegenüber den Corona-Regeln und den Corona-Schutzimpfungen auszudrücken. Wie bereits in der vergangenen Woche im Hinblick auf die nicht angemeldete öffentliche Versammlung am 30.12.2021 erfolgt, erlässt das Landratsamt Bad Kissingen erneut eine entsprechende Allgemeinverfügung. Hierdurch werden diesen nicht angemeldeten Veranstaltungen kontrollierbare Rahmenbedingungen vorgegeben.

Demnach darf die Versammlung ausschließlich am Donnerstag, 6. Januar, zwischen 18:00 Uhr und 19:30 Uhr im Bereich der Kernzone der Innenstadt (v.a. Fußgängerzone) in Form eines Umzuges stattfinden. Den genauen Bereich skizziert das Landratsamt auf seiner Internetseite (Sonderamtsblatt). Die Allgemeinverfügung ist notwendig, weil kein offizieller Versammlungsleiter bzw. Veranstalter für die Proteste verantwortlich zeichnet und auch keine normalerweise anwesenden Ordnungskräfte den friedlichen Verlauf der Versammlung gewährleisten. Aufgerufen wird zu den "Spaziergängen" anonym in den sozialen Medien.

Landrat Thomas Bold weist auf das Recht aller Bürgerinnen und Bürger hin, ihre Meinung frei zu äußern. Da es in anderen Städten, u.a. in Schweinfurt, bereits zu Ausschreitungen gekommen ist, appelliert Landrat Thomas Bold an die Teilnehmenden erneut: "Bitte verhalten Sie sich auch weiterhin friedlich und besonnen und halten Sie sich bitte auch an die Anweisungen der Polizei." Das Landratsamt Bad Kissingen weist in seiner Allgemeinverfügung darauf hin, dass Verstöße mindestens als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Es sind die Regelungen der aktuell gültigen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einzuhalten, insbesondere die Abstandsregelungen. Zudem dürfen keine Waffen bzw. Gegenstände, die als Waffe gebraucht werden könnten, mitgeführt werden. (pm) +++


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