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Bei der Preisverleihung (v.l.): Prof. Dr. Andreas Hänlein (Universität Kassel), die Preisträgerinnen Nila Halimi und Christina Janßen, Prof. Dr. Gamze Güzel-Freudenstein (Hochschule Fulda) sowie der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Dr. h.c. Peter Masuch - Foto: FoSS

FULDA Hochschule Fulda

Herausragende Abschlussarbeiten zu Sozialrecht und Sozialpolitik ausgezeichnet

27.09.22 - Ist das Sanktionssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Grundrechten vereinbar? Und haben Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Assistenz bei einem Krankenhausaufenthalt? Der Forschungsverbund Sozialrecht und Sozialpolitik (FoSS) und der Verein zur Förderung von Forschung und Wissenstransfer in Sozialrecht und Sozialpolitik e.V. haben im Rahmen ihrer Nachwuchsförderung zwei Abschlussarbeiten mit dem Nora-Platiel-Preis ausgezeichnet.    

Nila Halimi (28) und Christina Janßen (33) haben für ihre Masterarbeiten in den Bereichen Sozialrecht und Sozialpolitik an der Hochschule Fulda und der Universität Kassel den Nora-Platiel-Preis erhalten. Der Preis, der nach der jüdischen Juristin und engagierten Sozialpolitikerin Nora Platiel (1896 – 1979) benannt ist, würdigt herausragende Abschlussarbeiten zur Sozialforschung und ist mit insgesamt 2.000 Euro dotiert. Vergeben wird er vom Verein zur Förderung von Forschung und Wissenstransfer in Sozialrecht und Sozialpolitik e.V. und vom Forschungsverbund Sozialrecht und Sozialpolitik (FoSS) der Hochschule Fulda und der Universität Kassel.  

"Eines unserer Ziele, das wir uns als Förderverein gesteckt haben, ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses", betonte Professorin Dr. Gamze Güzel-Freudenstein, stellvertretende Vorsitzende des Vereins, bei der Preisverleihung. "Nora-Platiel dient mit ihrer Lebensleistung als Vorbild für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler."

Die beiden preisgekrönten Arbeiten zeichnen sich durch einen hohen Praxisbezug aus. Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Dr. h.c. Peter Masuch, hob in seiner Laudatio hervor: "Beide Autorinnen mobilisieren das Verfassungs- bzw. das Völkerrecht, um die Lebenslage von Menschen mit Migrationshintergrund sowie die Lebenslage von Menschen mit Behinderungen zu verbessern." Die Preise wurden im Rahmen einer Veranstaltung im Hochschulzentrum Fulda Transfer überreicht.

Menschen ohne Bleiberecht: Kürzung von Sozialleistungen verfassungskonform?

Nila Halimi lieferte einen Beitrag zum deutschen Migrationssozialrecht. Selbst Kind afghanischer Migranten in Deutschland, hat sie erfahren, wie wichtig soziale Rechte für Minderheiten, insbesondere für Ausländer*innen mit Blick auf eine nachhaltige Integration sein können. Sie untersuchte die Frage, ob das Sanktionssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes dem verfassungsrechtlichen Rahmen entspricht. Denn das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, ausreisepflichtigen Ausländer*innen die existenzsichernden Leistungen auf ein physisches Existenzminium zu kürzen, wenn sie nicht an der Rückführung in ihr Herkunftsland mitwirken. Dazu gehört etwa, bei der Beschaffung eines Passes zu unterstützen. Die leistungsrechtliche Sanktionierung des Verhaltens soll helfen, die Ausreisepflicht durchzusetzen.

Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt Nila Halimi zu dem Schluss, dass das Sanktionssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Die Sanktionsnorm sei verfassungswidrig. Eine Kürzung um 53 Prozent des Regelsatzes ermögliche kein menschenwürdiges Leben. Aufenthaltsrechtliche Obliegenheiten seien auch mit aufenthaltsrechtlichen Instrumenten durchzusetzen. Das Sozialleistungsrecht dürfe nicht missbraucht werden, um etwaige Defizite in der Durchsetzung von Ausreisepflichten zu beheben. Die Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren. Der Gesetzgeber müsse dringend tätig werden, um die erforderlichen Bedarfe zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins für die von der Sanktionsnorm erfassten Gruppen von Migrant*innen sicherzustellen.

Menschen mit Behinderungen:  Anspruch auf Assistenz im Krankhaus?

Christina Janßen ging der Frage nach, ob Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Assistenz im Krankenhaus haben. Vor allem für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen kann es entscheidend sein, eine vertraute Bezugsperson bei Krankenhausaufenthalten an der Seite zu haben. Doch die Finanzierung war bisher unklar. 2020 etwa reichte eine junge Frau mit Behinderung eine Petition beim Deutschen Bundestag ein. Ein für sie notwendiger Krankenhausaufenthalt hatte sich verzögert, da sich weder der Träger der Eingliederungshilfe noch die Krankenkasse für die Finanzierung der notwendigen Assistenz im Krankenhaus zuständig fühlte.  

Die Preisträgerin prüfte das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und des Grundgesetzes. Zwar gebe es im Recht der Eingliederungshilfe keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus, diese Leistungen seien aber nach einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung von den Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX umfasst. Wichtig sei insbesondere eine umfassende Ermittlung der Bedarfe und eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern.

Mittlerweile wurden Regelungen zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen ins Krankenhaus eingeführt. Gemäß Sozialgesetzbuch V haben nahe Angehörige und Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld des Menschen mit Behinderung ab 1. November 2022 einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Auch in den Katalog der Leistungen zur Sozialen Teilhabe wird zum 1. November 2022 eine explizite Anspruchsgrundlage für unterstützende Leistungen während eines Krankenhausaufenthaltes aufgenommen. Christina Janßen sieht diese Neuregelungen allerdings kritisch. Einen Anspruch auf die Leistungen haben nur Menschen mit Behinderungen, die im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Menschen mit Demenz beispielsweise, die häufig lediglich Pflegeleistungen erhalten, bleiben ausgeschlossen. Ihre Angehörigen können nicht einmal das neue Krankengeld gemäß Sozialgesetzbuch V erhalten. Vor dem Hintergrund des Benachteiligungsverbotes nach Artikel 3 Grundgesetz und vor dem Hintergrund der UN- Behindertenrechtskonvention sei dies problematisch. (pm) +++


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