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Ab Januar gibt es die Krankmeldung an den Arbeitgeber nur noch elektronisch
07.11.22 - Seit Jahrzehnten ist es üblich, seinem Arbeitgeber im Krankheitsfall die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform auszuhändigen. Für die Erkrankten ist das ein zusätzlicher Aufwand, da diese bis spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung vorliegen musste. Das wird ab dem kommenden Jahr ein Ende haben.
Grund für die Änderung ist die zunehmende Digitalisierung und ein schnellerer, weniger bürokratischer Datenaustausch zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber. Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) spätestens am dritten Tag einer Erkrankung verpflichtet ist, den Arbeitgeber über Krankheitsfall und voraussichtliche Dauer schriftlich zu informieren. Das bleibt auch weiterhin so. Nur der Weg ändert sich ab dem 1. Januar.
Eigentlich hatte der Bundestag die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bereits für den Sommer dieses Jahres vorgesehen. Allerdings wurde die Frist um ein halbes Jahr verschoben, um den Arbeitgebern für die Umstellung auf das elektronische Verfahren mehr Zeit zu geben. Die Datenübertragung zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen und Arbeitgebern soll ausschließlich über eine gesicherte und verschlüsselte Verbindung möglich sein.
Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Laut der GKV, dem Spitzenverband der Krankenkassen, ist die Teilnahme aller Krankenkassen am eAU-System verpflichtend. Sie soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlasten. Laut der "Techniker Krankenkasse" (TK) soll zumindest vorerst eine ärztliche Bescheinigung auf Papier als "Gesetzlich vorgesehenes Beweismittel" erhalten bleiben. Laut der Krankenkasse ist es für den Arbeitgeber nicht möglich, regelmäßig oder pauschal eAUs seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzurufen. "Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden", so die TK.Bereits seit Oktober 2021 sind alle an einer vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Patienten elektronisch an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dabei wird die Diagnose verschlüsselt. Aus diesen Daten erstellen die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2023 eine Meldung, die dann vom Arbeitgeber abgerufen werden muss.