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Wer sich trotz Coronainfektion nicht krank fühlt, darf am normalen Unterricht teilnehmen - allerdings unter der Maßgabe, in der Schule eine FFP2- oder eine medizinische Maske zu tragen. - Symbolbild: Pixabay

REGION Schule und Corona

Isolations-Empfehlung für infizierte Schüler und Schulpersonal

25.11.22 - In einem Schreiben des Hessischen Kultusministeriums an die Schulen wird aufgeführt, wie im normalen Schulbetrieb nach der Aufhebung der Isolationspflicht am Mittwoch mit Coronainfektionen umgegangen werden soll. "An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus Getestete die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern", so Abteilungsleiterin Dr. Marion Steudel.

Wer sich trotz Coronainfektion nicht krank fühlt, darf am normalen Unterricht teilnehmen - allerdings unter der Maßgabe, in der Schule eine FFP2- oder eine medizinische Maske zu tragen. "Die Landesregierung setzt damit noch stärker auf die Eigenverantwortung der Menschen", so Steudel. Dennoch empfiehlt sie Schülern, Lehrkräften und weiterem schulischen Personal, "sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern."

"Ein Stück mehr Normalität"

Laut Steudel könnten die Schulen durch diese Regelung "ein Stück mehr zur Normalität zurückkehren". Wer mit Coronainfektion nicht am Präsenzunterricht teilnehmen möchte, soll - sofern von der Schule angeboten - am Distanzunterricht teilnehmen. Wer mit Corona zur Schule kommt, darf selbst entscheiden, ob die Teilnahme am Sportunterricht, an musikalischen oder darstellenden Übungen mit Maske möglich ist. "Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist, dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist", so das Kultusministerium.

Es empfiehlt dringend, dass positiv gesteste Schülerinnen und Schüler nicht an Schulfahrten teilnehmen. "Falls sie sich dennoch für eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von Masken." Bei einer Unterbringung in Mehrbettzimmern sei es nicht möglich, durchgehend eine Maske zu tragen, weswegen die Teilnahme infizierter Schüler an solchen Fahrten nicht möglich sei.

Schule muss über Infektion informiert werden

Schulisches Personal soll sich laut Kultusministerium freiwillig fünf Tage absondern und erst wieder in die Schule zurückkehren, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. "Wie bisher haben Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal ihre Schulleitung über eine Infektion mit dem Coronavirus unaufgefordert zu informieren. Erfolgt keine Absonderung, gilt die oben genannte Maskenpflicht", so Steudel in ihrem Schreiben an die Schulen. Eltern nicht volljähriger Schüler beziehungsweise volljährige Schüler selbst haben die Schule unverzüglich über eine COVID-Infektion zu informieren.

Laut dem Kultusminister bleibe die Teststrategie an hessischen Schulen unverändert. "Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und in den Schulen Tätigen weiterhin Antigen-Selbsttests für die häusliche Testung zur Verfügung, sofern sie – oder im Fall minderjähriger Schülerinnen und Schüler deren Eltern – es wünschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig." (cdg) +++


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