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Die Kaffeepause hatte sich die 57-Jährige anders vorgestellt. - Symbolbild: Pixabay

KREIS HEF-ROF Finanzbeamtin bricht sich Lendenwirbel

57-Jährige hatte geklagt: Arbeitnehmer auch beim Kaffee holen versichert

23.02.23 - Arbeitnehmer aufgepasst: Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am Dienstag entschieden, dass man auch beim Weg zum Kaffeeautomaten unfallversichert ist. Ursächlich für das Verfahren, war ein Vorfall, der sich im Finanzamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg zugetragen hat. Dort brach sich eine 57-jährige Angestellte auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten einen Lendenwirbel. Die Unfallkasse Hessen wollte zunächst nicht zahlen, dies widerlegte das Gericht nun.

Das Gericht schreibt in der Urteilsbegründung: "Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen." Dies entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Unfallkasse Hessen lehnt Antrag zunächst ab

Der konkrete Fall: Eine Angestellte des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg stürzte auf nassem Boden und verletzte sich dabei an der Lendenwirbelsäule. Auf dem Weg zu dem im Sozialraum stehenden Kaffeeautomaten passierte der unglückliche Unfall. Die 57-jährige Frau zog sich einen Lendenwirbelbruch zu und beantragte daraufhin, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Automaten sei während der Arbeitszeit unfallversichert, begründete die Geschädigte weiter. Dies sah die Unfallkasse Hessen anders und lehnte den Antrag ab. Sie begründeten dies, dass mit dem Durchschreiten der Kantinentür der Versicherungsschutz ende.

Nun gab das Hessische Landessozialgericht der verunglückten Frau recht. "Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden", heißt es in der Begründung des Gerichtes.

"Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert", führt das Landessozialgericht weiter aus.

Im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers

"Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden", führt das Gericht abschließend als Begründung aus. (Kevin Kunze) +++


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