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Der Holztransporter wurde von der Polizei genau unter die Lupe genommen. - Fotos: PPOH

ALSFELD Polizei stoppt Stammholztransport

Viel zu schwer, deutlich zu hoch und Ladung zum Teil völlig ungesichert

02.12.23 - Erschreckende Feststellungen: Im fließenden Verkehr auf der B 62, zwischen der Ortslage Alsfeld und dem Stadtteil Eifa (Vogelsbergkreis), erregte am Montag (27.11.), gegen 11 Uhr, ein mit Holzstämmen beladener Lastzug die Aufmerksamkeit von Beamten der spezialisierten Schwerverkehrsüberwachung der Autobahnpolizei Bad Hersfeld. Das Fahrzeug musste wegen offensichtlicher Mängel sofort kontrolliert werden.

Lastzug stellte eine Gefahr für den Fahrer selbst und für andere Verkehrsteilnehmer dar

Zum Teil entladener Holztransport Fotos: PPOH

Schon bei der ersten Inaugenscheinnahme des Rohholztransportes war aufgefallen, dass Teile der geladenen, jeweils etwa drei Meter langen Baumstämme, ohne jede Sicherung befördert wurden und während der Fahrt herabzufallen drohten. Mit je zwei hohen Stapeln aus Fichten-, Kiefern- bzw. Lärchenstämmen auf Lkw und Anhänger, bestand der begründete Verdacht, dass mit einer nicht unerheblichen Überladung des Transportes zu rechnen war. Dem Fahrer wurde deshalb angeordnet, bestehende Ladungssicherungsmängel vor Ort zu beheben, um dann in langsamer Fahrt in Begleitung der Polizei zurück nach Alsfeld zur nächsten geeigneten Fahrzeugwaage fahren zu können.

Das Ausmaß der bestehenden Ladungssicherungsverstöße ist erst deutlich geworden, als ein Kontrollbeamter über den vorhandenen Ladekran des Lkw Einsicht in die oberen Stammlagen des beanstandeten Transportes nehmen konnte. Auf dem Lkw war der Ausleger des Ladekrans längs nach vorne über die beiden geladenen Holzstapel abgelegt worden. Bei den Stämmen des vorderen Stapels auf dem Lkw war durch den Fahrer vollständig auf die Verwendung von Zurrmitteln zur Ladungssicherung verzichtet worden. Bei dem dahinter folgenden Stapel war zumindest ein Zurrgurt zur Sicherung über die Nadelholzstämme gespannt worden. Leider war in diese Niederzurrung der oben auf den Stämmen liegende Ladekran miteinbezogen worden. Dies hatte zur Folge, dass zwar der Kran nicht, aber die überwiegende Anzahl der Stämme der oberen Lage von dieser Überspannung erfasst wurden. Wie sich bei der Kontrolle weiter herausstelle, sorgte der auf den Stämmen abgelegte Ladekran des Lkw, für eine Höhe von gemessenen 4,51 Metern, bei einer maximal zulässigen Gesamthöhe von vier Metern.

Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um mehr als 25 Prozent

Bei der Verwiegung des Holztransportes wurde eine toleranzbereinigte Gesamtmasse von 50.300 Kilogramm festgestellt. Der Fahrer konnte nur eine Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Schadholzstämmen mit einer Zuggesamtmasse von maximal 44 Tonnen vorweisen. Durch die Überschreitung war die Ausnahmegenehmigung ungültig und damit war eine zulässige Gesamtmasse von 40 Tonnen zugrunde zu legen. Die dem Fahrer vorwerfbare Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse seines Zuges lag damit nominell bei 25,75 Prozent.

Verladekran

Der Fahrer musste die überzähligen Holzstämme in der Folge wieder abladen. Nach erfolgter Kontrollwägung und vorschriftsmäßiger Sicherung der geladenen Stämme, konnte der Fahrer mit nun rund 44 Tonnen Gesamtmasse die Weiterfahrt antreten. Die Ladehöhe der Stämme, die die Einhaltung der 44 Tonnen Gesamtmasse mit sich brachte, überraschte auch den Fahrer. Es zeigte sich, dass ein regulärer 40 Tonnen-Transport, bei vier drei Meter-Stammstapeln hintereinander - selbst mit den vergleichsweise leichten Nadelhölzern - dann gerade einmal halbhoch ausgeladen werden kann.

Symbolbild: O|N/Jonas Wenzel (Yowe)

In diesem Zusammenhang ist es für Transportunternehmen wichtig zu wissen: Sie sollten ihr Fahrpersonal im eigenen Interesse dahingehend unterweisen, künftig derartige Verstöße zu vermeiden, so die Polizei. Die sogenannte "Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" sieht für sogenannte "Todsündenverstöße", zu denen Überladungen um mehr als 25 Prozent zählen, nämlich bereits bei zweifacher Begehung durch Unternehmensangehörige - nach Eintritt der Rechtswirksamkeit eines zweiten Bußgeldbescheides - eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Transportunternehmers vor.

Die zuständigen Erteilungs- und Genehmigungsbehörden könnten damit nicht nur die 44t-Ausnahmegenehmigung des Holztransporteurs entziehen. Eine bestätigte fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers oder dessen Beauftragten, kann darüber hinaus zum Entzug der Güterkraftverkehrslizenz und damit zur Untersagung sämtlicher gewerblicher Gütertransporte führen. (pm) +++


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