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Öffnung der kleinen SB-Shops an Sonn- und Feiertagen gerichtlich untersagt
05.01.24 - Bereits Ende Dezember hatte der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entschieden, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat. Konkret geht es dabei um die "Teos" der Supermarktkette "Tegut", die an mehreren Standorten in Fulda, im Landkreis sowie an weiteren Strandorten betreibt.
Nachdem die Stadt Fulda bereits im Oktober 2021 verfügt hatte, dass auch die Selbstbedienungsläden ohne Personal an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssten, hat "Tegut" einen gerichtlichen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Kassel eingereicht, der am 4. Januar abgelehnt wurde. "Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt und sich hierbei maßgebend auf die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes gestützt", heißt es in einer Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Verkaufsmodule Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes seien. Das "Feilhalten" von Waren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes setze nach der gesetzlichen Definition dieses Begriffs keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Es mache für das "Feilhalten" von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme; der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe, so der Hessische Verwaltungsgerichthof.
Tegut: "Wir bedauern diese Entscheidung sehr" Auf Nachfrage von OSTHESSEN|NEWS sagt Matthias Pusch. Leiter Unternehmenskommunikation bei "Tegut": "Wir bedauern diese Entscheidung sehr, zumal zum Beispiel in Bayern seitens der Behörden Lösungen gefunden wurden, um den Betrieb der 'Teos' zu ermöglichen, welche häufig gerade in strukturschwachen Räumen erheblich zur Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger beitragen können." Laut Pusch dürften die meisten "Teos" in Hessen aufgrund einer behördlichen Anordnung sonntags nicht mehr öffnen. "Obwohl bei einer Sonntagsöffnung keinerlei Sonntagsarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfällt und die Warenangebote – so jedenfalls bislang unsere Auffassung – automatenmäßig erfolgen", so Pusch. Insgesamt gibt es 39 "Teos" in Hessen, Baden-Württemberg und Bayern.
Dazu teilte der Verwaltungsgerichthof mit: "Richtig sei zwar das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, dass bei einem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal das dem Ladenschlussrecht zu Grunde liegende Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz diene allerdings nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. Es bestehe auch keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den streitgegenständlichen Verkaufsmodulen und den auch sonn- und feiertags durchgängig möglichen Onlinebestellungen. Insbesondere habe der Onlinebestellvorgang keinerlei Außenwirkungen und sei daher nicht geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen."
Bestehende Standorte "zur Disposition stellen" Wie geht es mit den "Teos" in Hessen weiter? "Für die strategische Weiterentwicklung des Konzepts heißt das zunächst einmal, dass wir alle bestehenden Teo'-Standorte in Hessen zur Disposition stellen und neue Standorte in Frage stellen", so Pusch. "Tegut" hoffe auf eine Modernisierung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes. "Der Koalitionsvertrag der neuen hessischen Landesregierung spricht ausdrücklich die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung von Angebotskonzepten wie dem 'Teo' an", so Pusch gegenüber O|N. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichthofes ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (cdg) +++