Löherstraße 27, erbaut um 1550 - Foto: UDSchB, Ihle-Wirth

FULDA Wohne ich eigentlich in einem Denkmal?

Alle Kulturdenkmäler erstmals in neuem Internetportal erfasst

08.06.25 - Die Kulturdenkmäler der Stadt Fulda wurden erstmals 1992 in der Publikation "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Stadt Fulda, veröffentlicht. Damit wurde eine der denkmalreichsten Städte Hessens und ihr reiches kulturelles Erbe gewürdigt. Die Publikation gibt einen Überblick über die Geschichte und den Denkmalbestand der Stadt, jedoch zeigt sie eben nur den damaligen Kenntnisstand. Jetzt wurde der Denkmalbestand der Stadt Fulda überprüft, ergänzt und kann ab sofort im digitalen Denkmalverzeichnis des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/ eingesehen werden.

Aufgabe und Ergebnis der Überarbeitung

Duume 1, erbaut um 1512 Fotos (5): Stadt Fulda

Die 1979 eingeweihte Trauerhalle auf dem Frauenberg-Friedhof, die jetzt als herausragendes ...

Die Überarbeitung war aus mehreren Gründen notwendig geworden. Nicht nur sind mit der Nachkriegsarchitektur und der Zeitschicht der 1980er- und 1990er- Jahre neue Zeitschichten im Fokus der Denkmalerfassung, auch die Bewertungskriterien haben sich verändert. So werden etwa Industriebauten, städtebauliche Ensembles und Zeugnisse der Alltagskultur differenzierter betrachtet. Auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse etwa im Bereich der Bauforschung erforderten eine Überprüfung des Denkmalbestandes.

Buttermarkt 17, ehemalige Kemenate, 1554 erbaut Foto: UDSchB, Ihle-Wirth

Im Laufe der 2019 begonnenen Überprüfungskampagne wurden über 200 Kulturdenkmäler neu erfasst. Die Bandbreite reicht von Fachwerkhäusern, die zu den ältesten erhaltenen Wohngebäuden Fuldas zählen (z.B. Duume 1, erbaut um 1512, oder Löherstraße 27, erbaut um 1550) bis hin zur 1979 eingeweihten Trauerhalle auf dem Friedhof Frauenberg, die jetzt als herausragendes baukünstlerisches Zeugnis der Architektur der 1970er-Jahre bewertet wurde. Die neu eingetragenen Gebäude und Gesamtanlagen sind ausführlich beschrieben und durch Fotos dokumentiert, Karten ermöglichen die detaillierte räumliche Einordnung. Bei der Überprüfungskampagne haben die Fachleute des Landesamts für Denkmalpflege Hessen eng mit der Stadt Fulda zusammengearbeitet.

Was bedeutet das für die Eigentümerinnen und Eigentümer?

Langebrückenstraße 13, nach Freilegung und Datierung (um 1720) hochgestuft zum ...Foto: UDSchB Adrian Hehl

Frankfurter Straße 62 Verwaltungsgebäude der ehemaligen Wollfilzfabrik, 1963 ...Foto: UDSchB Adrian Hehl

Foto: UDSchB Adrian Hehl

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der als Einzel-Kulturdenkmäler neu erfassten Gebäude werden derzeit vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen per Brief informiert. Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden innerhalb von Gesamtanlagen sind angehalten, sich selber im DenkXweb (gesprochen: Denkmalweb!) zu informieren. "Die Denkmaleigenschaft besagt zunächst, dass die Erhaltung der Gebäude im öffentlichen Interesse ist. Deshalb müssen Änderungen am Baubestand ab sofort mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden", sagte Dr. Verena Jakobi, Leiterin der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass Anpassungen an einen modernen Wohn- und Nutzungsstandard möglichst behutsam mit denkmalgerechten Materialien von im traditionellen Handwerk bewanderten Fachleuten durchgeführt würden.

Tower des ehemaligen Sickels Army Airfields (Hubschrauberstützpunkt), Lyonel-Feininger-Straße ...Foto: UDSchB Adrian Hehl

Zeller Str. 13, ehem. Hüttner-Anwesen, 1673/74 errichtet, nachgetragen als Baudenkmal, ...Foto: UDSchB Adrian Hehl

Zeller Str. 13 nachgetragen als Baudenkmal derzeit in der Grundsanierung ...Foto: UDSchB Adrian Hehl

Regelmäßige Pflege und Wartung könne kostenintensiven Instandsetzungen vorbeugen. "Uns ist es grundsätzlich wichtig, gemeinsam mit den Denkmaleigentümern, Partnerinnen und Gemeinden konkrete Erhaltungskonzepte zu entwickeln, zu begleiten und zu unterstützen", so Jakobi. "In Hessen arbeiten wir nach dem nachrichtlichen System. Das bedeutet, dass ein Denkmal als Denkmal behandelt werden muss, wenn es als solches erkannt wurde. Ein Verwaltungsvorgang ist nicht notwendig. Dennoch benachrichtigen wir die Eigentümerinnen und Eigentümer, damit diese sich entsprechend verhalten können."

Für die Instandsetzung von Einzelkulturdenkmälern stellt das Land Hessen jährlich 8 Millionen Euro direkte Fördermittel zur Verfügung. Indirekte Förderungen sind durch die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung gegeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Wie funktioniert die Denkmalerfassung

Die Erfassung von Kulturdenkmälern ist eine zentrale Aufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen. "Sie erfolgt systematisch durch unsere Fachleute. Das heißt, eine bestimmte Stadt, Gemeinde oder ein Landkreis wird systematisch auf mögliche Kulturdenkmäler "gescannt", erläuterte Jakobi. Zusätzlich zur Begehung und fotografischen Dokumentation der als Denkmal erkannten Gebäude sei die Eintragung in die Liste immer auch mit intensiver Archivarbeit zur Geschichte des Ortes verbunden.

Nach Abschluss aller Vorarbeiten werden die Gebäude und Gesamtanlagen dann in der sogenannten Denkmaltopografie überblicksmäßig dargestellt. Die Ausweisung erfolgt immer im Vergleich mit anderen zeitgleich erbauten Gebäuden. Die Eintragung in die Liste sei der gesetzlich geforderte Nachweis dafür, dass es sich bei dem Gebäude aus künstlerischen, geschichtlichen, städtebaulichen, technischen oder wissenschaftlichen Gründen um eine Besonderheit handelt.


Auszug des Hessischen Denkmalschutzgesetzes:

§ 2 Begriffserklärung

(1) Kulturdenkmäler im Sinnes des Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

Bürgerservice Hessenrecht - Inhaltsverzeichnis HDSchG | Landesnorm Hessen | Inhaltsverzeichnis | gültig ab: 06.12.2016


Adrian Hehl, der Sachgebietsleiter der Unteren Denkmalschutzbehörde Fulda ergänzt: "Entgegen der landläufigen Meinung gilt für Gebäude innerhalb von Gesamtanlagen ebenfalls der Denkmalschutz, auch wenn hier die Spielräume im Gebäudeinneren größer sind als bei Einzel-Kulturdenkmälern." (pm/ci)+++


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