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Der junge Mann muss sich für den Besitz und Handel von Cannabis in nicht geringer Menge verantworte. - Fotos: Constantin von Butler

BAD HERSFELD Verteidigung zweifelt an Polizeiarbeit

Mit 960 Gramm Cannabis im Auto erwischt: War die Kontrolle rechtens?

13.08.25 - Am Amtsgericht Bad Hersfeld musste sich am Dienstagvormittag ein 27-jähriger Mann aus Wolfsburg (Niedersachsen) verantworten. Der Vorwurf: Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge. Laut Anklage hatte der Mann am 8. Oktober 2023 rund 960 Gramm Cannabisharz in seinem Auto in Bad Hersfeld gelagert – angeblich zum gewinnbringenden Weiterverkauf.

Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt davon, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein soll, dass es sich dabei nicht um eine geringe Menge handelte. Damit habe er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Der Angeklagte - zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft - leidet erwiesen an mehreren Krankheiten, aufgrund derer er ein ärztliches Attest für den legalen Erwerb von bis zu 60 Gramm Cannabis im Monat besitzt.

Das Amtsgericht in Bad Hersfeld Archivbild: O|N / Moritz Pappert

Streit um Verwertbarkeit der Beweise

Die Verteidigung stellte die gesamte Durchsuchung infrage. Zum Hintergrund: Laut Zeugenaussage eines Polizeibeamten, hielten er und zwei weitere Kollegen ein Fahrzeug mit vier bis fünf Insassen an, nachdem sich dieses mit überhöhter Geschwindigkeit einer Polizeikontrolle entzogen hatte. Ohne vorherige Belehrung, so die Verteidigung, seien sowohl die Personen als auch das Auto durchsucht worden. In einem Rucksack, der sich im Kofferraum befand, fanden die Beamten das Cannabis. Der Angeklagte habe zugegeben, der Besitzer des Rucksacks zu sein - ebenfalls ohne vorherige Belehrung. Mangels rechtzeitiger Belehrung sei die Aussage des Angeklagten nicht verwertbar, so die Verteidigung. Zudem gebe es keinen Beweis, dass der Rucksack tatsächlich ihm zuzuordnen sei. Deshalb müsse das Verfahren eingestellt werden.

Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Adriana Schnellenberger

An der Seite des Angeklagten: Strafverteidiger Hans J. Hauschild.

Nach längerer Diskussion und einer Zwischenpause für die Recherche, widersprach die Richterin der Auffassung der Verteidigung: Sie stellte klar, dass eine Belehrung erst dann erfolgen müsse, wenn ein Tatverdacht vorliege. Aus ihrer Sicht habe dieser Tatverdacht - zum Zeitpunkt der Durchsuchung - noch nicht bestanden. Deshalb sei die Durchsuchung - und damit auch die gefundenen Beweise - verwertbar. In den Abschlussplädoyers widersprach die Verteidigung und beantragte Freispruch.

Der Angeklagte leidet erwiesen an mehreren Krankheiten, aufgrund derer er ein ärztliches ...Symbolfoto: O|N/Henrik Schmitt

Freiheitsstrafe oder Freispruch?

Die Staatsanwaltschaft hielt für erwiesen, dass der Angeklagte gewusst haben muss, dass es sich bei der Menge an Betäubungsmitteln nicht um eine geringe Menge handle und er diese gewinnbringend verkaufen wollte. Die Staatsanwaltschaft forderte folglich eine achtmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung, sowie eine Zahlung von 1.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Zu seinen Gunsten seien laut Staatsanwaltschaft aber fehlende Vorstrafen und der Zeitablauf der Tat auszulegen. Wie oben ausgeführt, beantragte die Verteidigung Freispruch. Alternativ plädierte der Anwalt für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro. Sein Mandant sei nicht vorbestraft, und es gebe keinen konkreten Hinweis auf Handel.

Beweise für den Handel fehlen

Das Gericht folgte in Teilen der Argumentationen des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte wurde zu 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Der Vorwurf des Handels habe sich nicht bestätigen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden außerdem die lange Verfahrensdauer und das leere polizeiliche Führungsregister ausgelegt. Zu seinen Lasten wertete das Gericht jedoch die erhebliche Menge des sichergestellten Cannabis. (cb) +++


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