Anspruch wird geprüft: Corona-Beihilfen müssen zum Teil zurückgezahlt werden
19.08.25 - Düstere Wolken über vielen Unternehmen in der Region: die Post vom Regierungspräsidium in Kassel gibt den angeschriebenen Firmen gerade mal zwei Wochen Zeit, um Nachweise einzureichen, die belegen, dass sie die vor mehr als fünf Jahren während der Corona-Pandemie gezahlten Soforthilfen zu Recht bekommen haben. Seit Anfang Juli überprüft das Regierungspräsidium nämlich in einem Rückmeldeverfahren, ob die geflossenen Mittel damals auch tatsächlich berechtigt ausgezahlt wurden und fordert dafür Belege von den betroffenen Unternehmen.
Bisher konnten die Bezieher von Soforthilfen in Hessen davon ausgehen, dass keine nochmalige Überprüfung der Soforthilfen erfolgen würde. Und es war in Hessen auch nicht von möglichen Rückforderungen der gewährten Corona-Soforthilfen auszugehen. Doch sowohl der Bundes- und Landesrechnungshof als auch die Bundesregierung und die hessische Landesregierung haben mittlerweile auf eine europarechtlich gebotene Überprüfung der Beihilfen hingewiesen. Daraufhin hat nun das hessische Wirtschaftsministerium eine Überprüfung/Rückmeldung zu den Soforthilfen angekündigt und entsprechende Schreiben verschickt. Die Corona-Soforthilfe diente dazu, die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu überbrücken, zum Beispiel wegen laufender Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
In einer Pressemitteilung hatte das RP zu Beginn des landesweiten Rückmeldeverfahrens erklärt, die Behörde sei verpflichtet zu prüfen, ob die damals durch die Pandemie in wirtschaftliche Notlage geratenen Unternehmen die gezahlten Mittel in voller Höhe oder nur teilweise berechtigt erhalten hätten. Immerhin waren in Hessen über 100.000 Corona-Soforthilfe-Anträge bewilligt worden, was die Auszahlung von knapp 957 Millionen Euro bedeutete. Der Hessische Rechnungshof hatte bereits prognostiziert, dass fast jede dritte hessische Firma mit Rückzahlungen der Beihilfe rechnen müsse. Das bedeutet einen herben Schlag ins Kontor dieser Firmen, denn vor allem die gastronomischen Betriebe, die während der Lockdowns zwangsweise schließen mussten, haben sich von den Verlusten nur sehr schwer erholt.
"Dann kann ich den Laden dichtmachen!"
Einer der von der Prüfung betroffenen Gastronomen aus der Rhön, der anonym bleiben will, sagt in unserem Telefonat rundheraus: "Wenn ich die Summe zwischen 20.000 und 150.000 Euro tatsächlich zurückzahlen müsste, kann ich meinen Laden dichtmachen." Bitter für den Gastwirt, der die damalige existentielle Krise mit Ach und Krach überstanden hatte und sein Lokal seither mit viel Arbeit wieder aus den roten Zahlen gewirtschaftet hatte.
Von der Rückzahlungsdrohung ebenfalls betroffen und das gleich doppelt, ist Andreas Jahn, Inhaber des Landgasthofs "Zum Stern" in Poppenhausen und gleichzeitig Kreisvorsitzender des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA), sieht die Angelegenheit ebenfalls kritisch – und ist selbst betroffen. "Es kann doch niemand ernsthaft wollen, dass jetzt eine Insolvenzwelle losbricht", kritisiert er, obwohl er durchaus Verständnis für die Überprüfung hat. Doch eine Frist von nur 14 Tagen für die Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs sei eine Zumutung. "Betroffen sind zum Beispiel auch diejenigen Gastronomen, die ihr Lokal inzwischen aus Altersgründen geschlossen haben. Sollen die jetzt eine horrende Rückzahlung aus ihrer knappen Rente bezahlen?", fragt er sich. Zum Glück prüfe die DEHOGA derzeit, ob die Rahmenbedingungen erfüllt sind, um ihr Klientel vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.
IHK Fulda bietet ebenfalls Unterstützung für Betroffene an
Auch die IHK berichtet uns von vielen verzweifelten Anrufern, die Probleme mit der knappen Frist und drohenden Rückzahlungen haben. "Das geht quer durch alle Branchen", berichtet IHK-Pressesprecherin Anke Adomeit. Der Hausjurist Hermann Vogt nehme für Mitglieder eine Erstberatung vor und gebe dann eine Empfehlung für das jeweilige Unternehmen ab. Auf der Seite der IHK gebe es hier außerdem einen Hinweis auf die Möglichkeit der Fristverlängerung.
Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick und berichten, sobald es neue Erkenntnisse dazu gibt. (ci)+++

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