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Offenbar haben die wenigsten Unternehmen mit den späten Überprüfungen der Corona-Hilfen gerechnet - picture alliance/dpa |Sascha Steinach

REGION "Großes Ärgernis"

Das sagt Steuerberaterin Bianca Alt zur Endabrechnung der Coronahilfen

22.08.25 - Steuerberaterin Bianca Alt von der renommierten Fuldaer Kanzlei Alt und Partner äußert sich ebenfalls zur anhaltenden und heftigen Debatte zur Überprüfung und Abrechnungsverfahren für die Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen, von denen einige ihrer Kunden betroffen sind.

Soforthilfe

Steuerberaterin Bianca Alt kritisiert erhebliche Unstimmigkeiten bei den jetzt ...O|N-Archivbild

Ein großes Ärgernis bestehe darin, dass die heutigen FAQs sich im Abrechnungsverfahren deutlich von den Vorgaben, die im Rahmen der Antragsverfahren galten und propagiert wurden, unterscheiden. Auch wenn es immer um die Ermittlung des Liquiditätsengpasses gehe, so werde dieser im Nachhinein anders, und weniger antragstellerfreundlich ermittelt als damals. Bianca Alt präzisiert: Im Rahmen des Antragsverfahrens waren Tilgungsleistungen für Darlehen, bei denen keine Stundung erreicht werden konnte und Personalkosten, für die kein Kurzarbeitergeld beantragt wurde bzw. werden konnte, und Steuerzahlungen, für die keine Stundung beantragt werden konnte, mit in die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen. Jetzt, bei der Endabrechnung werden die oben genannten Mittelabflüsse nicht mehr berücksichtigt. Beispiel Personalkosten: Heute wird argumentiert, dass die Personalkosten durch Kurzarbeitergeldzahlungen ausgeglichen wurden und somit bei Berücksichtigung der Soforthilfen eine Doppelförderung entstehen würde. Alleine diese jetzige Ermittlungsmethodik hat eine enorme Hebelwirkung auf die Rückzahlungsverpflichtungen, da beispielsweise für Aushilfen und Auszubildenden kein Kurzarbeitergeld bezogen werden konnte.

Zudem haben viele Betriebe nur für einen Teil der Festangestellten Kurzarbeitergeld beantragt, und für die übrigen Mitarbeiter die Personalkosten ganz normal weitervergütet. Diese dadurch noch vom Unternehmer zu tragenden Personalkosten minderten also die Liquidität, werden aber bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses heute nicht berücksichtigt. Ebenso dramatisch stellen sich die heute nicht zu berücksichtigenden Tilgungsleistungen für Darlehen dar, die damals Liquidität gekostet haben und heute zur Ermittlung des Engpasses keine Rolle mehr spielen dürfen. Alleine hierdurch hagelt es Rückzahlungsverpflichtungen.

Die finanzielle Hilfe des Bundes wurde damals unbürokratisch sofort gezahlt ...picture alliance / Fotostand / Schmitt

Völlig unverständlich ist dabei auch, dass diese Verfahrensweisen von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich behandelt werden. In einem Bundesland werden die noch beim Unternehmen verbliebenen Personalkosten oder Tilgungsleistungen in die Deckungslücke mit einbezogen und in Hessen nicht.

Auch ist der Verwaltungsaufwand im Rückmeldeverfahren nicht zu unterschätzen. Bei Antragstellung hat das Datum des Antrags in Hessen darüber entschieden hat, welche Zahlungsflüsse beim Liquiditätsengpass zu berücksichtigen sind. Im Rückmeldeverfahren ist einheitlich vom Zeitraum 11.03.2020 bis 10.06.2020 auszugehen, weswegen taggenaue Auswertungen und eben andere Zeiträume und komplett neue Berechnungen als bei Antragstellung gültig, benötigt werden.

Überbrückungshilfen

Innerhalb der Schlussrechnungsverfahren ist ein wesentlicher Kritikpunkt, dass gleiche Sachverhalte bei unterschiedlichen Unternehmen nicht gleich beschieden werden. Zum Beispiel die Bezuschussung von coronabedingten Investitionen (Hygiene). Die Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörden wenden häufig andere Kriterien für die Genehmigung von Investitionen an, als sie zum Zeitpunkt der Antragstellung über die FAQs bekannt waren oder seinerzeit angekündigt wurden. Dabei werden Ermessensspielräume (z.B. in der Frage eines Investition-Staus), häufig nur mit allgemeinen Begründungen, die in der hessischen Verwaltungspraktik liegen würden, begründet. Tatsächliche Erfahrungen zeigen aber, dass innerhalb einer Behörde völlig unterschiedlich verfahren und genehmigt wird und gerade in der Gastronomie, hohe Rückzahlungsbeträge zustande kommen. Festzustellen bleibt, dass gerade die zuständige Genehmigungsbehörde sehr restriktiv mit der Zuschussgewährung verfährt und die Rückforderungen teilweise mit pauschalen Begründungen ablehnt. Diese Verfahrensweise erzeugt bei den Unternehmen nicht nur erhebliche Ärgernisse, sondern auch zum Teil existenzgefährdende Situationen.

Fazit

Selbstverständlich ist, und damit ist am Ende auch jeder pflichtbewusste Hilfeempfänger einverstanden, dass zu hohe und zu Unrecht erhaltene Hilfen, zurückgezahlt werden müssen, sofern sich beispielsweise Umsatzentwicklungen anders ergeben haben, als sie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorab eingeschätzt wurden. Geänderte und nicht einheitlich behandelte Ermittlungsgrundlagen sowie Unterschiede in der Bewilligungspraxis dagegen sind unverständlich und im Grunde auch nicht hinnehmbar. Dem Antragsteller bleibt leider nur der Klageweg, da ein normales Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist." (ci)+++


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