22.04.26 - Vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld ging es um einen sensiblen und belastenden Vorwurf: Ein Mann soll über Monate hinweg kinderpornografische Inhalte auf seinem Smartphone gespeichert und immer wieder angesehen haben. Im Zentrum der Verhandlung stand dabei nicht nur das belastende Material selbst, sondern auch die Frage, wie die Dateien auf das Gerät gelangten – und warum sie nicht sofort gelöscht wurden.
Der Angeklagte ist ein 1982 in Italien geborener Mann, der heute in Bad Hersfeld lebt. Er ist ledig, hat keine Kinder und arbeitet als Angestellter in einer Eisdiele, wo er rund 1.800 Euro netto im Monat verdient. Strafrechtlich war er bislang nicht in Erscheinung getreten. Während der Verhandlung wurde er von einer Dolmetscherin unterstützt.
Die Anklage warf ihm vor, kinderpornografische Inhalte besessen und in einem weiteren Fall sogar weitergegeben zu haben. Insgesamt sollen sich rund 400 Bild- und Videodateien auf seinem Handy befunden haben. Die Inhalte waren eindeutig: Sie zeigten Kinder unter 14 Jahren, teils unbekleidet, teils in sexuellen Handlungen. Auch schwere Darstellungen waren darunter. Zusätzlich stand der Vorwurf im Raum, eine entsprechende Videodatei über Instagram verschickt zu haben.

Das Amtsgericht in der Kreisstadt. Archivfoto: O|N / Moritz Pappert
Aussagen geraten zunehmend ins Wanken
Über seinen Verteidiger ließ der Angeklagte zunächst erklären, die Dateien seien über den Messenger-Dienst Telegram auf sein Handy gelangt. Mehrere ihm unbekannte Accounts hätten ihm Nachrichten mit Links geschickt. Nach dem Anklicken seien die Inhalte automatisch heruntergeladen worden. Er habe die Dateien direkt im Anschluss wieder gelöscht. Zudem äußerte er die Vermutung, sein Handy könne gehackt worden sein. Weitere Geräte wie Laptop oder Computer besitze er nicht.
Auch vor Gericht blieb er zunächst bei dieser Darstellung. Er habe die Inhalte zwar geöffnet und erkannt, dass es sich um kinderpornografisches Material handele, sie aber unmittelbar danach wieder entfernt.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung geriet diese Version jedoch zunehmend ins Wanken. Auf wiederholte Nachfragen der Richterin verstrickte sich der Angeklagte in Widersprüche. Zwischenzeitlich erklärte er, nicht die Dateien selbst gelöscht, sondern lediglich die Absender blockiert zu haben. Dann kehrte er wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurück, die Inhalte direkt entfernt zu haben.

Die Aussagen des Angeklagten geraten im Prozess zunehmend ins Wanken. Fotos: O|N / Constantin von Butler

Das Gericht verhängt 90 Tagessätze zu je 50 Euro.
Erst nach weiteren Nachfragen räumte der Angeklagte schließlich ein, die Dateien nicht sofort gelöscht zu haben. Stattdessen habe er sie sich mehrfach angesehen, bevor er sie später entfernte. Diese Einlassung deckte sich auch eher mit den Ergebnissen der technischen Auswertung, nach der die Dateien mehrfach geöffnet worden sein sollen. Auch im Gespräch mit seinem Verteidiger während der Verhandlung blieb seine Darstellung nicht durchgehend konsistent.
Neue Zweifel durch technische Auswertung
Für zusätzliche Zweifel sorgte ein Detail aus der technischen Auswertung. Der Angeklagte hatte angegeben, die betreffende Videodatei nicht über Instagram versendet zu haben. Er äußerte zudem, dass sein Account möglicherweise gehackt worden sei.
Die Auswertung seines Smartphones zeichnete jedoch ein anderes Bild: Der Name genau dieses Instagram-Accounts, über den das Video verschickt worden sein soll, fand sich im Benutzerwörterbuch des Geräts wieder. Das deutet darauf hin, dass der Name zuvor aktiv auf dem Smartphone eingegeben worden war. Eine schlüssige Erklärung dafür konnte der Angeklagte nicht liefern.
Gericht sieht Besitz als erwiesen an
Das Gericht stellte klar: Entscheidend sei nicht, wie die Dateien auf das Handy gelangt seien, sondern dass sie nicht sofort gelöscht wurden. Damit liege strafbarer Besitz vor. Der Vorwurf der Weitergabe ließ sich hingegen nicht belegen und wurde fallengelassen.
Der Mann steht wegen rund 400 Dateien auf seinem Smartphone vor Gericht. ...
In den Plädoyers sah die Staatsanwaltschaft den Besitz als erwiesen an. Der Angeklagte habe selbst eingeräumt, die Inhalte angesehen zu haben. Die rund 400 Dateien seien nicht wenig, bewegten sich aber im Vergleich zu anderen Fällen nicht im oberen Bereich. Strafmildernd wertete sie die fehlenden Vorstrafen und die Einlassung des Angeklagten. Gefordert wurden 90 Tagessätze zu je 50 Euro.
Auch die Verteidigung stellte sich im Kern nicht gegen diese Einschätzung. Der Angeklagte habe die Inhalte nicht gezielt gesucht, jedoch einen Fehler gemacht, indem er sie nicht sofort gelöscht habe.
Das Gericht folgte dieser Bewertung und verurteilte den Angeklagten zu 90 Tagessätzen zu je 50 Euro. Strafmildernd wurden die fehlenden Vorstrafen berücksichtigt, strafschärfend, dass die Dateien nicht unverzüglich gelöscht wurden. Der Fall bewege sich damit am unteren Rand der Strafbarkeit. Alle Beteiligten akzeptierten das Urteil und verzichteten auf Rechtsmittel. (Constantin von Butler) +++