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04.03.11 - GIESSEN

RP WITTECK gegen Gewaltveranstaltungen - Ultimative Fighting vom VG erlaubt

Das Regierungspräsidium Gießen (RP) bedauert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom vergangenen Donnerstag zur Superior Fight Night und bleibt bei seiner Auffassung, dass Ultimative-Fighting-Veranstaltungen nicht mit der Würde des Menschen vereinbar sind sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der gesellschaftliche Wandel, auf den das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Begründung zur Erlaubnis der Veranstaltung verwies, werde von der Behörde stets in ihrem Verwaltungshandeln berücksichtigt. „Wir sind jedoch an einem Punkt angelangt, an dem wir uns über unsere Werte verständigen müssen und nicht wegschauen dürfen, wenn mit solchen Veranstaltungen eine Verherrlichung der Gewalt entsteht, die bei anderen Kampfsportarten nicht erreicht wird“, sagte Regierungspräsident Dr. Lars Witteck.

„Wenn wir es zulassen, dass Gewalt und Brutalität gesellschaftsfähig und zu einem Normalzustand werden, kann die Gesellschaft diesen negativen Tendenzen keinen Einhalt mehr gebieten. Nirgendwo steht geschrieben, dass der gesellschaftliche Wandel immer in einer Abwärtsspirale bestehen muss, die uns zu unseren niedersten Instinkten und primitiver Zurschaustellung von menschenverachtender Brutalität hinführt“, so der RP. Gegen das ständige provokative Hinausschieben von Grenzen, die ständige Suche nach dem nächsten ultimativem „Kick“ ohne jede Achtung von Anstand und Moral, werde weiterhin vorgegangen. Er werde sich auch künftig in enger Abstimmung mit den Städten und Landkreisen dafür einsetzten, dass derartige Veranstaltungen in Mittelhessen nicht stattfinden.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte einem Eilantrag des Veranstalters der für Samstag geplanten "Fight Night" in den Hessenhallen in Gießen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Gießen wiederhergestellt. Dabei hat es keine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit der Veranstaltung getroffen, jedoch das kurzfristige Interesse des Veranstalters am wirtschaftlichen Gewinn als höherwertig gegenüber den Bedenken des RP eingestuft.+++

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