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10.12.12 - REGION

Jetzt Schneegerüste für Lkw an Autohöfen in Fulda und Kirchheim installiert

Acht Verkehrsunfälle mit von Lkw-Dächern heruntergefallenen Eisplatten sind für das Polizeipräsidium Osthessen die Bilanz des ersten Wintereinbruchs Ende Oktober. Dabei entstand ca. 9.000 Euro Sachschaden, glücklicherweise wurden keine Personen verletzt. Seit dem 05.12.2012 sind nun die beiden osthessischen Schneegerüste am SVG-Hof in Kirchheim (großes Bild unten) und ESSO- Autohof in Fulda (Bild links) einsatzbereit. Mit der Aufstellung der Räumanlagen für Lkw-Dächer leistet die Polizei gemeinsam mit ihren Partnern wiederum einen wirksamen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Die Aktion wurde unterstützt von der Gerüstbaufirma Darnieder aus Petersberg-Steinhaus, dem Gerüsthersteller KRAUSE-Werk GmbH in Alsfeld, den Autohofbetreibern und dem Hessischen Fachverband für Güterkraftverkehr und Logistik e.V. in Frankfurt.

Natürlich war das Thema "Eis und Schnee, winterliches Fahrverhalten" auch Thema beim monatlichen Fernfahrerstammtisch, der am ersten Dezembermittwoch im Kirchheimer Rasthaus stattfand. Um den oft schwierigen Straßenverhältnissen in den Wintermonaten Rechnung zu tragen, werden an die Lkw-Fahrer erhöhte Anforderungen gestellt. Vor Fahrtantritt, so Moderator Polizeihauptkommissar (PHK) Peter Lang, besteht die absolute Verpflichtung zu einer gewissenhaften Abfahrtskontrolle. Hierbei hat sich der Fahrer natürlich auch um seine Dachlasten zu kümmern. Tut er das nicht, nimmt er erhebliche Risiken in  Kauf.

Wenn Eisstücke von der Dachplane auf die Fahrbahn fallen, kann das für den Fahrer folgende Konsequenzen haben:

- Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Kfz: 25 Euro

- Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: 80 Euro und 3 Punkte

- Es kam zu einem Verkehrsunfall 120 Euro und 3 Punkte

- Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung nach schweren Verkehrsunfällen.

Neben einer gewissenhaften Abfahrtskontrolle hat der Fahrer besondere Pflichten während der Fahrt:

- Er muss seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

- Um zu verhindern, dass sich LKW auf glatten Fahrbahnen querstellen, wurde im Jahre 2009 gesetzlich vorgeschrieben, das Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen dürfen. Auf zweispurigen Autobahnen bedeutet das faktisch ein generelles Überholverbot!

Winterreifenpflicht

Bei bestimmten Witterungsverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) darf nur noch mit Winterreifen gefahren werden. Diese Regelung besteht seit November 2010 und gilt für alle Kraftfahrzeuge- Busse mit mehr als acht Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen montieren. Abschließend wies Peter Lang nochmals ausdrücklich auf das Rechtsfahrgebot für Lkw-Fahrer bei Eis- und Schnee hin.

Hierbei geht es insbesondere um die Problematik, dass häufig beide Fahrspuren auf Autobahnen durch quer stehende oder nicht mehr manövrierfähige Lkw blockiert sind. Das erschwert den Einsatz von Winterdiensten und Rettungsfahrzeugen erheblich. Neben unabsehbaren Folgen für Leben und Gesundheit von im Stau stehenden Fahrzeuginsassen kommt es häufig zu stundenlangem Stillstand auf der Autobahn, der mit erheblichen Zeiteinbußen von Reisenden und Lieferverzug von Gütern einher geht. Das Polizeipräsidium Osthessen hat für solche Fälle vor Jahresfrist eigens ein sogenanntes Störfallmanagement entwickelt. In Zusammenarbeit mit den Autobahnmeistereien, den örtlich zuständigen Feuerwehren und den Gemeinden soll in derartigen Fällen eine schnelle und wirksame Hilfe gewährleistet werden. Dennoch hängt auch hier der Erfolg von umsichtigem Verhalten und der Mithilfe der Verkehrsteilnehmer ab. (Text: PHK Jürgen Gleitsmann und EPHK a.D. Emil Hahner)+++

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