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06.08.13 - FULDA

Zu hohe Gehaltsforderung! KBI Dr. Steisel scheitert vor Gericht mit Eilantrag

Der vorliegende Fall (Aktenzeichen: 1 L 628/13.KS) kommt aus dem Beamtenrecht. Es stritten im Eilverfahren der Fuldaer Kreisbrandinspektor Dr. Björn Steisel als Bewerber für die Stelle des Kreisbrandinspektors beim Landkreis Kassel (Antragsteller) und der Landkreis (Antragsgegner). Dieser hat die Stelle bereits mit einem Mitbewerber kommissarisch besetzt. Er soll sie nach dem Willen des Landkreises auch dauerhaft haben (osthessen-news.de hat über diesen Rechtsstreit und Unmut unter Fuldaer Feuerwehrleuten mehrfach berichtet, denn Dr. Steisel versucht seit seinem Amtsantritt in Fulda sich auf die Kbi-Stelle des Landkreises Kassel zu klagen).

Dies wollte der Antragsteller mit seinem Eilantrag verhindern. Über dieses sogenannte Konkurrentenstreitverfahren hatte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel (VG), die für das Beamtenrecht zuständig ist, jetzt zum zweiten Mal zu entscheiden.

Im ersten Verfahren war der Antragsteller erfolgreich: Er hatte das Auswahlverfahren kritisiert, das Gericht hatte ihm Recht gegeben. Damit musste die Stelle erneut ausgeschrieben werden, was am 24. November 2012 geschah. Ausgeschrieben wurde eine Stelle für einen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 oder für einen nach Tarif bezahlten Angestellten im öffentlichen Dienst.

Steißel wollte Gehalt nach A13 - aber auch kein Angestelltentarif

Der Antragsteller ist derzeit Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda. Er wird als Beamter im höheren Dienst nach A 14 besoldet. Für den Fall, dass er die Stelle im Landkreis Kassel bekommt, will er eine Besoldung mindestens nach A 13. Dies sieht die Ausschreibung im Landkreis Kassel aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings nicht vor. Eine tarifliche Bezahlung als Angestellter lehnt der Antragsteller ab.

Da der Antragsteller etwas verlangt, was der Landkreis Kassel nicht erfüllen muss, würde es ihm nichts nützen, wenn das Gericht Fehler auch im zweiten Auswahlverfahren feststellen würde. Denn selbst bei einem dritten Auswahlverfahren würde sich nichts daran ändern, dass die Stelle nicht so vergütet werden kann, wie es der Antragsteller wünscht.

Das Gericht hält es daher für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Kreisbrandinspektor unter den Rahmenbedingungen, die in der Ausschreibung in finanzieller Hinsicht festgelegt worden sind, tatsächlich zur Verfügung stellen würde.

Zieht Steisel jetzt noch vor den Verwaltungsgerichtshof?

Das Gerichtsverfahren, durch das allenfalls ein neues Auswahlverfahren ermöglicht würde, kann ihn daher seinem Ziel nicht näher bringen. Folglich hat der Antragsteller hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen kann. Daher hat das VG seinen Eilantrag mit Beschluss vom 6. August 2013 abgelehnt. Dagegen ist die Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich. (Aktenzeichen: 1 L 628/13.KS)  +++

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