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FULDA Urteil gegen Metzgereikette MÜLLER

Verbraucherzentrale Hessen erwirkt Verbot von Lockvogelangeboten

24.11.15 - In den letzten zwei Jahren hatte die Verbraucherzentrale Hessen mehrere Metzgereien und Handelsketten wegen fehlender Grundpreisangaben erfolgreich abgemahnt. Die Verbraucherschützer beanstandeten auch Werbeanzeigen der Metzgereikette Robert Müller, die das nicht hinnehmen wollte. Das Landgericht Fulda gab der Verbraucherzentrale jedoch Recht: Die Metzgereikette darf ihre Wurstangebote in Werbeanzeigen zukünftig nicht mehr allein mit Stückpreisen bewerben und damit Kunden in ihre Geschäfte locken. Kunden müssen erkennen können, wie viel Wurst sie für ihr Geld bekommen.

Wiederholte Beschwerden von Verbrauchern über die Werbepraktiken verschiedener hessischer Metzgereien haben die Verbraucherzentrale Hessen zu Abmahnungen und einer Klage vor dem Landgericht Fulda veranlasst. Die Anbieter hatten per Annonce in regionalen Zeitungen mit Angeboten wie „Riesenschinkenwurst Stück 5,00 Euro“ geworben. Die Grundpreis- und Gewichtsangaben fehlten. Verbraucher konnten der Werbung also nicht entnehmen, wie groß bzw. schwer diese angebliche Riesenwurst tatsächlich ist und, ob diese im Vergleich mit anderen Wurstwaren deshalb teurer oder preiswerter ist.

„Diese intransparente Kennzeichnungspraktik der Metzgereien war nicht hinzunehmen“, so Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. „Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, den sogenannten Grundpreis anzugeben, damit Verbraucher Preise vergleichen können.“ Die Verbraucherzentrale hat deshalb diese Metzgereien angeschrieben und auf den Mangel und die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Einige haben diesen Hinweis aufgenommen und ihre Werbung korrigiert, einige mussten abgemahnt werden und eine Metzgereikette war bis zum Schluss uneinsichtig, so die Verbraucherzentrale.

"Die Möglichkeit eines einfachen Preisvergleiches auszuschließen, ist keine banale Angelegenheit, wie diese Metzgereikette gerne glauben machen wollte". Das Stück Wurst sei eine traditionell übliche Verkaufsangabe. "Während am Marktstand und im Laden der Kunde die Ware zumindest noch vor Augen hat, ist dies bei einer Annonce aber nicht der Fall. Interessierte über Zeitungsannoncen mit Angeboten wie „Müllers Lange Kerle, Stück 0,99 Euro“ in den Laden zu locken, ist unzulässig". Das Landgericht Fulda gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Klage gegen die Metzgereikette Robert Müller im Urteil vom 26.06.2015 wurde im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden und solche Lockvogelangebote verboten.

Grundpreis- und Gewichtsangaben dürfen nicht fehlen, denn der Handel ist gesetzlich zur Grundpreis- und Mengenangabe auch bei Stückpreisen verpflichtet. Preise müssen vergleichbar sein. Lose Ware wie Wurst, die handwerklich produziert und an der Fleischtheke verkauft wird, bringt nicht immer das gleiche Gewicht auf die Waage. Eine exakte Mengenangabe für einen Gesamtpreis ist damit nicht möglich. Metzger müssen nach der Preisangabenverordnung stattdessen einen Grundpreis angeben. Der Grundpreis bezieht sich auf ein Kilogramm oder einen Liter eines Produktes, bei kleinen Lebensmittelmengen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter. Die Verbraucherzentralen setzen sich im Rahmen ihrer bundesweiten Gemeinschaftsaktionen seit Jahren für eine wahre und klare Grundpreiskennzeichnung ein.

Keine Regel ohne Ausnahme
Es gibt wenige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe, die auch auf Wurstwaren zutreffen können: Zum Beispiel darf der Grundpreis fehlen, wenn Waren im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden wie Wurst im Brötchen am Bratwurststand. +++


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