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REGION Werra-Weser-Versalzung

Letzte Warnung der EU-Kommission

21.01.16 - In einem erneuten Mahnschreiben an die Bundesrepublik stellt die EU-Kommission fest, dass die Anrainerländer von Werra und Weser bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Sie drohe damit, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibt vor, dass in den Oberflächen- und Grundwasserkörpern der Mitgliedsstaaten bis 2015 ein "guter ökologischer und chemischer Zustand" erreicht werden muss. Die Umweltminister der Anrainerländer haben aber für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie an Werra und Weser Fristverlängerungen und herabgestufte Umweltziele in Anspruch genommen.

Die EU-Kommission stellt dazu fest, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Deutschland habe nämlich den Nachweis nicht erbracht, dass bessere Umweltziele nicht erreicht werden können und habe die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit nicht belegen können. Der Bewirtschaftungsplan 2015-2021 behebe diese Mängel nicht, er setze sie vielmehr fort und verschlimmere sie noch (Randnummern 19, 22, 24, 25).

"Begründungen für ein Aussetzen der Fristen und eine Verminderung der Umweltziele müssen durch zuverlässige Bewertungen und Durchführbarkeitsstudien untermauert werden. Diese Information liegen der Kommission nicht vor", heißt es in Randnummer 30 des Mahnschreibens. Und weiter: "Die vorstehenden Argumente zeigen, dass Deutschland eine Reihe potenzieller Maßnahmen zur Lösung des Problems der Salzeinleitungen in die Werra/Weser nicht angemessen auf Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft hat und die Ausnahmeregelungen somit fälschlicherweise in Anspruch genommen wurden und nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht gerechtfertigt sind." (Rn. 35)

Die Kommission fügt hinzu, dass für die Bewertung einer Maßnahme nur ihre Machbarkeit und ihre Verhältnismäßigkeit herangezogen werden dürfen. "Die bloße Tatsache aber, dass eine bestimmte Maßnahme teurer als eine andere ist, darf kein Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtberücksichtigung (...) sein." (Rn. 32)

Die Bundesrepublik habe ihre Pflicht zur Anhörung der Öffentlichkeit versäumt

Die gerügten Mängel des Bewirtschaftungsplans betreffen nicht nur die Information der EU-Kommission, gleichzeitig habe die Bundesrepublik ihre Verpflichtung zur Anhörung der Öffentlichkeit gem. Artikel 14 WRRL versäumt, weil die Öffentlichkeit nicht - und noch weniger als die Kommission - in der Lage sei, anhand der Bewirtschaftungspläne die Machbarkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu beurteilen.

Die Kommission befasst sich auch mit der Abwassereinleitung in die Werra und mit der Laugenverpressung. Es sei zugesagt gewesen, ab 2015 die Grenzwerte in der Werra schrittweise zu senken und die Laugenverpressung ganz einzustellen. (Rn. 19) Bekanntlich hat das Land Hessen im Dezember 2015 die Reduzierung der Grenzwerte aufgehoben und die Laugenverpressung erneut genehmigt. "Dies würde bedeuten, dass die Grundwasserkörper für weitere 6 Jahre belastet werden und das Erreichen eines guten Gewässerzustandes im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie in noch weitere Ferne rückt." (Rn. 32)

Zu dieser Praxis des Landes Hessen äußert sich auch der Rechtsanwalt der Klägergemeinschaft, Prof. Dr. Rüdiger Breuer (Köln) in einem Schreiben vom 20.01.2016 an die EU-Kommission: "Das Bundesland Hessen nutzt im Zusammenwirken mit der K+S Kali GmbH die planerischen Defizite und Bestimmtheitsmängel (des Bewirtschaftungsplans, Anm. WWA) aus, indem die hessischen Behörden wasserwirtschaftliche Verschlechterungen und Gefährdungen entgegen den normativen Umweltzielen des Art. 4 WRRL gestatten. (...) Somit wirken sich die Mängel der Bewirtschaftungsplanung und der Maßnahmenprogrammierung der FGG Weser in zielwidriger und verhängnisvoller Weise auf die wasserrechtliche Erlaubnispraxis aus."

Die Kommission droht mit einer Klage

Die Kommission fasst zusammen, dass ihre Bedenken nicht ausgeräumt worden seien und dass die Bundesrepublik ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sie behält sich das Recht vor, in der Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof vorzubereiten. (Rnn. 40 und 42) Dieses Signal sollte nicht überhört werden.

Auch die Werra-Weser-Anrainerkonferenz und die Klägergemeinschaft der Anrainer hätten in ihren Stellungnahmen zu dem Bewirtschaftungsplan 2015-2021 ähnlich argumentiert. Trotzdem seien die genannten Mängel von den Anrainerländern nicht beseitigt worden. In dem jetzt vorliegenden überarbeiteten Entwurf des Bewirtschaftungsplans seien zwar einzelne Maßnahmen konkret benannt worden, allerdings sei deren Machbarkeit und Wirksamkeit weiterhin ungeklärt. Damit bleibe auch dieser Plan unverbindlich und verfehle die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie erneut. Die Mahnungen der EU-Kommission wurden auch 2016 nicht berücksichtigt. +++


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