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Nichtraucher: Wenn der eigene Arbeitsplatz zur Qual wird!

15.06.16 - Rauchen gilt allgemein als gesundheitsgefährdend und wird wesentlich für die Entstehung von Krebserkrankungen der Atemwege sowie damit zusammenhängenden Sterbefällen in Verbindung gebracht. Laut Deutsche Krebsgesellschaft e. V. hingen allein im Jahr 2013 mehr als 120.000 der in Deutschland registrierten Todesfälle mit dem Rauchen von Tabak zusammen. Die Deutsche Krebsgesellschaft kommt damit auf einen Anteil von über 13 Prozent – bezogen auf alle Sterbefälle. Wie viele Personen rauchen in Deutschland überhaupt noch? Wer dieser Frage nachgeht, landet beim Statistischen Bundesamt.

Dessen Angaben zufolge liegt der Anteil der Raucher an der hessischen Bevölkerung bei knapp einem Viertel. Dass 75 Prozent der Bevölkerung Nichtraucher sind, bedeutet nicht, dass dieser Teil der Bevölkerung nie mit dem „blauen Dunst“ in Berührung gekommen ist. Im Gegenteil: Die Statistiken weisen einen Anteil an entwöhnten Rauchern von über 19 Prozent aus. Problematisch ist das Rauchen aber nicht nur für den Raucher bzw. dessen Gesundheit. Besonders durch das Passivrauchen werden immer wieder Nichtraucher in Mitleidenschaft gezogen – auch am Arbeitsplatz. Inzwischen ist das Rauchen im Büro zwar ein allgemeines Tabu. Leider sind nicht alle Arbeitsplätze in Deutschland komplett rauchfrei.

Abbildung 1: Müssen Nichtraucher die Belästigung durch Zigarettenrauch am Arbeitsplatz ...

Ist Passivrauchen am Arbeitsplatz akzeptabel?

Passivrauchen ist in gleicher Weise ein Risiko für unsere Gesundheit wie das aktive Rauchen von Tabakwaren. In den letzten Jahren ist der Schutz der Nichtraucher – gerade im öffentlichen Raum und innerhalb der Gastronomie – erheblich gestärkt worden. Unter anderem im Rahmen des „Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ als rechtsverbindliche Norm auf Bundesebene manifestiert, stellt sich natürlich die Frage, wie es mit dem Konflikt zwischen Rauchern und Nichtrauchern am Arbeitsplatz bestellt ist. Prinzipiell gilt in diesem Zusammenhang, dass ein Nichtraucher die Inhalation von Tabakrauch nicht ohne weiteres hinnehmen muss. Hintergrund: Für Arbeitsverhältnisse regeln unter anderem

- die Arbeitsstättenverordnung und
- das Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

sehr konkret die Stellung der Nichtraucher.

Demnach muss ein Arbeitgeber generell seine nicht rauchenden Mitarbeiter vor den Gefahren des Tabakrauchs schützen. Wie dies aussieht, bleibt den Arbeitgebern überlassen. Am einfachsten ist sicher ein generelles Rauchverbot, da die Unternehmen das Hausrecht innehaben.

Aber: Nicht überall lässt sich dies ohne weiteres umsetzen. Ein Praxisbeispiel illustriert ein kürzlich gefallenes Urteil zum Thema Arbeitsrecht und Nichtraucherschutz. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um den Mitarbeiter eines Casinos. Der Croupier verlangte den Einsatz im Nichtraucherbereich auf Dauer, da er den Tabakrauch im Raucherareal des Casinos nicht vertrage.

Was lässt sich grundsätzlich als Nichtraucher tun?

Allerdings wehrte sich der Arbeitgeber dagegen, da im Rahmen eines Rotationsverfahrens jeder Mitarbeiter zumindest zeitweise im Raucherbereich zum Einsatz kommt. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte die Klage letztlich, da der Croupier kein ärztliches Attest vorlegen konnte, welches eine Tätigkeit im Raucherbereich explizit untersagt hätte.

Welche Rückschlüsse lässt das Urteil zu? Auf der einen Seite ist unbestritten, dass der Arbeitgeber eine gewisse Fürsorgepflicht seinen Beschäftigten gegenüber wahrzunehmen hat. Dies gilt einerseits in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung, noch stärker für den Schutz des werdenden Lebens. In diesem Zusammenhang wird man sich als Arbeitnehmer allerdings nicht grundsätzlich darauf berufen können, in rauchfreien Zonen eingesetzt zu werden.

In Büros ist die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes meist unkompliziert möglich, da einerseits ein Verbot des Rauchens, andererseits eine strikte Segregation möglich ist. Im beschriebenen Fall ist die Lage allerdings wesentlich komplexer.

Gerade in Dienstleistungsbereichen mit getrennten Raucher- und Nichtraucherbereichen kann sich ein Beschäftigter nicht per se darauf berufen, nur im Nichtraucherbereich eingesetzt zu werden. Diese Einschränkung nimmt übrigens indirekt bereits die Arbeitsstättenverordnung über § 5 Abs. 2 vor. Den Nichtraucherschutz stellt der Gesetzgeber an dieser Stelle auf die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung ab.

Was können Casino-Besucher tun, die Nichtraucher sind?

Ein Bild hat man beim Thema Casino sicher nach wie vor im Kopf: Das vom Whiskey und der Zigarre am Roulette-Tisch. Wenn nur noch ein Viertel der Deutschen raucht, dürften sich gut drei Viertel der Casinobesucher spätestens jetzt auf den Schlips getreten fühlen.

Als Nichtraucher hat man heute allerdings recht gute Karten, wenn es um das Thema Casino geht. Viele der etablierten Häuser haben ihren Spielbetrieb stärker in Richtung Nichtraucherschutz ausgerichtet. In den meisten Fällen wird man zwar einen Raucherbereich finden – mit entsprechenden Spielangeboten. Der Nichtraucherbereich ist aber mitunter deutlich stärker ausgebaut. Und auch die Bar ist häufig im Nichtraucherareal.

Übrigens: Für Strikte Nichtraucher gibt es Alternativen. Ein Experte von Online-Casino.de stellt Stargames vor, eine Online Plattform die im Großen und Ganzen mit den gleichen Funktionen einer Spielbank arbeitet.

Online-Casinos sind in den letzten Jahren als Transformation der stationären Casinoangebote in Richtung Internet entstanden. Als User nutzt man das Angebot entweder im Browser oder über eine Software. Zu den Vorteilen der Internet-Casinos gehören

- tägliche Verfügbarkeit (24 Stunden),
- breites Spielangebot,
- häufig auch Live Dealer,
- seriöse Spielbetriebe mit Lizenz,
- Bonus- und Prämienaktionen.

Wer sich für diese Variante entscheidet, besucht das Casino einfach nach Feierabend von der Couch aus. Tabakrauch ist an dieser Stelle überhaupt kein Problem mehr.

Abbildung 2: Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wird häufig durch ein Rauchverbot ...

Fazit: Wer nicht raucht, hat´s nicht immer leicht

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren immer mehr Maßnahmen ergriffen, um den Schutz der Nichtraucher zu gewährleisten. Gerade im öffentlichen Raum oder in Gaststätten ist der blaue Dunst daher selten geworden. Auch am Arbeitsplatz ist die Gesundheit der Beschäftigten vor Tabakrauch schutzwürdig. Eine Tatsache, die sich aber nicht ohne weiteres auf jeden Betrieb und jede Branche ausdehnen lässt. Das weiter oben angesprochene Urteil zeigt, dass die Art und Weise des Unternehmens mitunter mit dem Nichtraucherschutz kollidieren kann. Als Arbeitnehmer muss man sich dieser Tatsache klar sein oder alternativ einen Job in einer anderen Branche anstreben. Wer in einer der betroffenen Branchen nach einer beruflichen Zukunft sucht, muss daher das Risiko einkalkulieren – und kann sich nicht per se auf den Nichtraucherschutz zurückziehen.

Bildquellen:

Abbildung 1: © PDPhotos (CC0-Lizenz) / pixabay.com

Abbildung 2: © OpenClipartVectors (CC0-Lizenz) / pixabay.com


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