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FULDA Stiftung sieht keinen Anlass für Suizidhilfe

Thomas Sitte: "Es besteht immer die palliative Behandlungsoption"

05.03.17 - Die Deutsche PalliativStiftung mit Sitz in Fulda hat mit Erschrecken die Pressemitteilung 11/2017 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Kenntnis genommen, in der es über sein Urteil vom 2. März dieses Jahres berichtet.

Darin sei es als rechtswidrig qualifiziert worden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels verweigert hatte. Dieses sollte für den Suizid einer schwer erkrankten Frau eingesetzt werden, die sich infolge der Verweigerung im Jahr 2005 nach Transport in die Schweiz mit Hilfe eines dortigen Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm. Die betroffene Frau litt ausweislich der Darstellung in der gerichtlichen Pressemitteilung seit einem Unfall im Jahr 2002 an einer fast kompletten Querschnittslähmung "vom Hals abwärts", habe künstlich beatmet werden müssen und sei auf "ständige medizinische Betreuung und Pflege" angewiesen gewesen. In der Vorinstanz hatte der Ehemann der Klägerin zudem vorgetragen, dass sie nur noch den Kopf habe bewegen, schlucken und mit Hilfe einer Trachealkanüle sehr mühsam sprechen können. Trotz ihrer Lähmung habe sie am ganzen Körper Schmerzempfindungen gehabt.

Das BVerwG sei zu der Auffassung gelangt, dass in solchen Extremfällen einer unerträglichen Leidenssituation der Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe. Dr. Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender der Deutschen PalliativStiftung, erklärte hierzu in einer Pressemitteilung sein völliges Unverständnis über die seitens des Gerichts zugrunde gelegten Tatsachen, insbesondere die in der Pressemitteilung dokumentierte zumindest potentielle Annahme, es habe "keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch" gegeben.

"Gerade im Fall einer Querschnittslähmung mit erforderlicher künstlicher Beatmung besteht immer die palliative Behandlungsoption einer schmerzlosen Sedierung bei gleichzeitiger Nicht-Fortsetzung der künstlichen Beatmung, so dass ein natürlicher Sterbeprozess bis zum Tod einsetzen kann. Hierzu bedurfte es nicht des Zugangs zu einem genehmigungspflichtigen Betäubungsmittel und erst recht nicht eines herabwürdigenden Transports in die Schweiz.

Selbstverständlich garantierte das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der betroffenen Patientin, frei entschieden sterben zu dürfen. Wenn ihr hierzu eine Betäubungsmitteleinnahme und sogar eine Verbringung ins Ausland abverlangt wurden, beruhte dies auf einer ebenso offensichtlichen wie unmenschlichen palliativ-methodischen Unkenntnis. Das BVerwG legt daher schon seinem Obersatz eine unzutreffende Annahme zugrunde.“

Die Deutsche PalliativStiftung weist demgegenüber nachdrücklich darauf hin, dass Leidensfälle wie der hier zugrunde liegende trotz der Eindringlichkeit keinerlei Anlass biete, Suizidhilfe nach Schweizer Vorbild zu leisten oder gar die Notwendigkeit des Verbots der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) in Frage zu stellen. "Die Palliativmedizin bietet gerade in solchen Leidenssituationen den einzig menschlichen Weg des 'Sterben-Zulassens'. Indem das BVerwG dies abstrakt in Frage stellt und das Tiereinschläferungsmittel Natrium-Pentobarbital entgegen jeder palliativ-fachlichen Expertise im Einzelfall für eine 'würdige und schmerzlose Selbsttötung' für erforderlich hält, leistet es einen unsachlichen Beitrag zu der höchst sensiblen Diskussion um das menschliche Leben an seinem Ende. Stattdessen wäre das Gericht gut beraten gewesen, das Verfahren zur weiteren palliativ-sachverständigen Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuverweisen." (pm) +++


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