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Der Angeklagte (links) mit Dolmetscher - Fotos: Marius Auth

SCHLÜCHTERN/HANAU Am Landgericht

Ohrmuscheln abgebissen: Brutale Gesichtsverstümmelung wird neu verhandelt

02.10.18 - Die Tat hatte 2016 in Schlüchtern für Entsetzen gesorgt: Einem damals 18-Jährigen wurden die Ohrmuscheln abgebissen, die Augenlider abgeschnitten und die Augäpfel mit einem Kugelschreiber malträtiert. Das Landgericht Hanau hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags sowie gefährlicher  Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil aufgehoben, am Montag begann der Prozess der Neuverhandlung am Landgericht Hanau.

Im Landgericht Hanau

Am 7. Oktober 2016 war der Angeklagte abends in die Wohnung des Opfers in der Schlüchterner Obertorstraße gekommen, um eine Geldschuld von 50 Euro einzufordern. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung vernahmen Zeugen Schreie, der weitere Tathergang klingt wie aus einem Hollywood-Film: Mit zwei Messern stieß der Angeklagte in Hals und Unterkiefer des Opfers, bereits nach dem ersten Stich sackte das Opfer bewusstlos zu Boden. Danach setzte sich der Täter auf den Körper des Opfers, entfernte mit einem Käsemesser beide Augenlider und biss die Ohrmuscheln ab. Mit einem Kugelschreiber stoch er auf beide Augäpfel des Opfers ein, als die verständigte Polizei eintraf, war der Täter gerade dabei, das Opfer zu würgen.

Vierzehn chirurgische Eingriffe waren nötig, um das Gesicht des Opfers zu rekonstruieren, die Sehschärfe war nach dem Angriff auf fünf beziehungsweise 20 Prozent gesunken. Wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung hatte das Landgericht Hanau deswegen eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 auf Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil deswegen aufgehoben und ans Landgericht zurückverwiesen, weil nicht hinreichend belegt sei, dass der Angeklagte nach den ersten Schnitten sein Opfer ohne Tötungsvorsatz nur noch körperlich verletzen wollte. Die Strafkammer hätte sich für die Feststellung dieses Tötungsvorsatzes nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Polizei eintraf, beziehen dürfen, sondern auf den Zeitpunkt nach dem Setzen der ersten Stiche, so der Bundesgerichtshof.

Das Gesamtgeschehen muss deswegen neu in den Blick genommen werden. Nach § 226 StGB Schwere Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren verhängt werden. Das Verfahren wird am 22. Oktober fortgesetzt. (mau) +++


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