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Das Urteil gegen Sylvia D. wurde nun aufgehoben - Archivbild: Moritz Pappert

HANAU 4-jähriger Junge war getötet worden

Prozess um Sektenanführerin Sylvia D: Bundesgerichtshof hebt Mord-Urteil auf

24.05.22 - Vor rund zwei Jahren wurde die damals 73-jährige Sylvia D. wegen Mordes an einem Kind vor dem Hanauer Landgericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (OSTHESSEN|NEWS berichtete). Jetzt hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. 

2020 hatte die Hanauer Schwurgerichtskammer festgestellt, dass die Angeklagte, die einer religiösen Gemeinschaft als Anführerin vorgestanden habe, regelmäßig seit Anfang 1988 die Mutter des später getöteten Jungen veranlasst haben soll, diesen zur Schlafenszeit in einen Sack einzuschnüren.

Die Mutter des später Getöteten soll dieser Aufforderung in der Folgezeit nachgekommen sein, wobei der später getötete Junge regelmäßig im Badezimmer des Anwesens auf einer Matratze schlief, in dem neben der Angeklagten unter anderem auch die Eltern des später getöteten Jungen wohnten. Am 17.08.1988 habe die Mutter des später getöteten Jungen diesen nach dem Mittagessen auf Geheiß der Angeklagten erneut in einen solchen Sack gesteckt und ihn auf einer Matratze im Badezimmer abgelegt.

Nachdem sie sodann das Haus verlassen hatte, habe die Angeklagte, die die lebensgefährliche Situation des Jungen erkannt habe, Tür und Fenster des Badezimmers geschlossen, den Jungen hier sich selbst überlassen und seinen Tod billigend in Kauf genommen. Gegen 14:10 Uhr verstarb der Junge schließlich an einer Speisebreiaspiration. 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heute bekannt gewordenen Beschluss die Entscheidung des Landgerichts auf die Revision der Angeklagten mitsamt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung einen Rechtsfehler darin erblickt, dass sich die Strafkammer eingehender damit hätte auseinandersetzen müssen, ob es sich um eine Tötungshandlung durch aktives Tun oder eine solche durch Unterlassen handelte.

Darüber hinaus sei bei der Feststellung eines Tötungsvorsatzes der Angeklagten nicht erschöpfend genug auf deren Vorstellungen zur Möglichkeit des Todes des Kindes im Zeitpunkt ihrer vorgenommenen Handlungen eingegangen, sondern unzulässig auf vorhergehendes Handeln – Anweisungen an die Mutter des Kindes – abgestellt worden, ohne gleichzeitig die zu diesem Zeitpunkt geltende innere Tatvorstellung zu beschreiben und beweismäßig zu belegen. Auch sei die Schuldfähigkeit der Angeklagten erneut zu überprüfen. (pm) +++


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