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Die Räumung des Gehsteiges ist für Anlieger verpflichtend. Bei einem Verstoß kann es richtig teuer werden. - Symbolbilder: O|N/Kevin Kunze

REGION OSTHESSEN|NEWS klärt auf

Räumung von Gehsteigen: Wer muss sich um den Schnee kümmern?

28.11.23 - Alljährlich gibt es immer wieder Diskussionen zwischen Nachbarn. Fällt nämlich der erste Schnee, gibt es oft unterschiedliche Sichtweisen darüber, wie die Räumung der Gehsteige erfolgen sollte. Natürlich gibt es Regeln, die eingehalten werden müssen. Um jegliche Diskussionen aus dem Weg zu gehen, hat OSTHESSEN|NEWS die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Die Regeln ab wann ein Gehsteig geräumt sein muss, variieren in den jeweiligen Kommunen. ...

Zunächst einmal sind die Kommunen auf den öffentlichen Straßen und Wegen für die Räumung zuständig. Das funktioniert in den meisten Fällen vonseiten des örtlichen Bauhofes auch immer sehr zügig. Nicht inklusive ist allerdings die Räumung von Gehsteigen. Per Satzung wird die Verkehrs­sicherungs­pflicht auf die Anlieger übertragen. Grundsätzlich herrschen die gleichen Regeln in den Gemeinden und Städten, kleine Unterschiede in den Regularien gibt es natürlich. 

Die wichtigsten Regeln, die eigentlich überall gelten, im Überblick:

  • Montag bis Samstag von sieben bis 20 Uhr, teils auch schon um sechs Uhr und teils auch bis 22 Uhr muss der Gehweg uneingeschränkt passierbar sein
  • diese Regelung gilt natürlich auch für die Sonn- und Feiertage: dort müssen die Gehwege acht Uhr bis 20 Uhr geräumt sein
Was passiert, wenn man sich den Regeln widersetzt? Dann kann es durchaus richtig teuer werden. Wer sich nicht an die Räumvorschriften hält, muss häufig einen hohen dreistelligen, teilweise sogar einen vierstelligen Betrag Strafe zahlen. Wenn sich ein Passant bei einem nicht geräumten Gehsteig verletzt, muss dann zudem noch Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Es kann also insgesamt richtig teuer werden. Insgesamt soll der Gehweg auf rund 1,50 Meter geschoben sein, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeilaufen können.

Einmal schippen reicht oftmals nicht aus.

Zudem ist festgelegt, dass einmal Schnee schippen oft zu wenig ist: "Der Schnee ist unver­züglich nach Beendigung des Schnee­falls, bei anhaltendem Schnee­fall mehr­mals in angemessenen Zeit­abständen zu räumen", hat der Bundes­gerichts­hof entschieden.

Die Stiftung Warentest hat zudem kompakt zusammengestellt, welche unterschiedlichen Rechte und Pflichten, Mieter und Hausbesitzer haben. Die Übersicht:

  • Haus­besitzer: Stellen Sie sich recht­zeitig auf Schnee und Eis ein. Sobald es glatt wird, sind Sie in der Verantwortung und haften, wenn jemand verunglückt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist. Das gilt nicht nur für die Zuwege zur Haustür. In der Regel sind Sie auch verpflichtet, den öffent­lichen Gehweg vorm Haus freizuhalten.
  • Mieter: Über­trägt Ihr Miet­vertrag Ihnen als Mieter die Pflicht zum Winter­dienst? Dann müssen Sie Opfer von Glätteunfällen entschädigen, wenn Sie nicht recht­zeitig geräumt haben. Ein genauer Blick in den Mietvertrag ist also nicht schädlich. (kku)+++


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