Teilschließung eines Fuldaer Pflegeheims bestätigt - Wohnbereich weist Mängel auf. - Symbolfoto: picture alliance / epd-bild | Tim Wegner

FULDA Ab Januar 2025

Teilschließung! Fuldaer Pflegeheim weist gravierende Mängel auf

20.12.24 - Mängel festgestellt! Deswegen muss ein Wohnbereich eines Fuldaer Pflegeheims jetzt schließen. Das bestätigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Donnerstag.

Die Pflegeaufsicht in Fulda - das Hessische Amt für Versorgung und Soziales - hatte seit 2019 wiederholt Mängel in dem besagten Heim festgestellt. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Maßnahmen wie ein Belegungsstopp und eine Personalanordnung ergriffen.

Wohnbereich wird wegen hinreichender Mängellage geschlossen

Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 hatte die Heimaufsicht die Schließung eines Wohnbereichs ab dem 1. Januar 2025 verfügt. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel ablehnte (Az. 5 L 997/24.KS). Der für das Heimrecht zuständige zehnte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt. Der betroffene Wohnbereich muss geschlossen werden.

Einrichtung hat 110 Plätze

Die Frage, um welches Pflegeheim es sich genau handelt, konnte am Donnerstagabend nicht beantwortet werden. Das Gericht teilte aber mit: Die Einrichtung besteht aus drei Wohnbereichen mit insgesamt etwa 110 Plätzen. Ob die Bewohner jetzt auf andere Heime aufgeteilt werden, ist ebenfalls nicht bekannt.

Pflegenotstand als Ursache?

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der betroffenen Einrichtung eine hinreichende Mängellage vorgelegen habe. In dem Pflegeheim seien über Jahre hinweg zahlreiche und teilweise gravierende Mängel dokumentiert worden, die von der Antragstellerin selbst überwiegend auch eingeräumt worden seien. Vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde diese auf eine nicht ausreichende Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung zurückführte.

Auch der – unter anderem von der Antragstellerin angeführte – gesamtgesellschaftliche Pflegenotstand führe zu keinem anderen Ergebnis. Die notwendige Personalausstattung orientiere sich an den Verhältnissen in der jeweiligen Einrichtung und nicht an dem gesamtgesellschaftlich vorhandenen Personal. Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (mis/pm) +++


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