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Haus und Grund Hessen zur Grillsaison
29.04.14 - Bei dem schönen Wetter im zu Ende gehenden Monat April ließen sich bereits allerorten Grillgerüche wahrnehmen: Von Schwenkgrills, Holzkohlegrills, Gas- oder Elektrogrills. Doch gerade dieses Vergnügen ist leider immer wieder Grund für Streitigkeiten, darauf weist der Landesverband der hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Haus & Grund Hessen hin.
Involviert seien Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter oder Grundstücksnachbarn. Generell gelte: „Gegrillt werden darf nur dann, wenn andere nicht belästigt werden", so der Verbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt.
Das schließe grundsätzlich die Benutzung eines Holzkohlegrills auf dem Balkon aus. Abgesehen von der dadurch gegebenen Brandgefahr für das Gebäude und der Gefahr für die Bewohner lasse es sich bei einem Holzkohlegrill nicht vermeiden, dass Rauch und Grilldünste direkt neben dem Balkonbereich auch in andere Wohnungen durch geöffnete Fenster oder Balkontüren eindringen. In der Folge seien andere Balkone nicht nutzbar und letztlich der Nachbar genötigt, alle Fenster und Türen geschlossen zu halten.
Ebenso sei ein Gasgrill auf einem Balkon – wenn auch ohne Rauchentwicklung – wegen der gleichwohl auftretenden Grilldämpfe nicht zulässig. Erlaubt sei hier allenfalls ein Elektrogrill, wenn es nicht zur Beeinträchtigung der Nachbarschaft komme, so der Vertreter von Haus & Grund. In diesem Zusammenhang räumt Younes Frank Ehrhardt mit einem falschen Gemeinplatz auf: „Der manchmal vorgebrachte angebliche Grundsatz, jeder dürfe einmal pro Woche grillen, ist kein solcher, weil er in einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise zehn Wohnungen dazu führen würde, dass im Haus täglich mehrmals gegrillt wird".
Es müsse eine Absprache zwischen den Nachbarn getroffen werden, so dass diese ihre Zustimmung erklären und dann auch in der betreffenden Zeit Fenster und Türen geschlossen halten können. Das bedinge aber letztlich nicht, dass von diesem Recht regelmäßig Gebrauch gemacht werden kann. „Auch in Reihenhausanlagen kann Grillen problematisch werden, wenn der Rauch zu dicht beieinanderliegenden Terrassen oder Gärten der Nachbarn hinüberziehen kann", ergänzt der Vertreter von Haus & Grund.
Viele Hausordnungen in Mietverträgen verbieten das Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse. Das ist grundsätzlich zulässig wegen der mit dem Grillen verbundenen Belästigungen und der gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Hausbewohner. Auch in Gemeinschaftsordnungen von Wohnungseigentumsanlagen können entsprechende Verbote enthalten sein. Die Rechtsprechung hat Grillverbote gebilligt.
„Ein Vermieter ist spätestens dann gezwungen, gegen seinen dauergrillenden Mieter durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder sogar der Kündigung des Mietverhältnisses (nach vorausgegangener Abmahnung) einzuschreiten, wenn sich andere Mieter beschweren. Denn die Beeinträchtigung durch Grillrauch mindert die Tauglichkeit der Mietsache und löst damit eine Mietminderung und weitere Gewährleistungsansprüche des gestörten Mieters aus", erläutert Younes Frank Ehrhardt den Extremfall eines Grillkonflikts. +++