OSTHESSEN|NEWS|SPEZIAL ANZEIGE

   Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen §299a/b StGB  und unlauterer Wettbewerb

Das Gesundheitswesen in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend zu einem intensiven Wirtschaftszweig mit dynamischem Wettbewerb entwickelt. Mittlerweile arbeiten über 6,8 Millionen Menschen in dieser Branche d.h. etwa jeder siebte Beschäftigte. Die Bedeutung dieser Wirtschaft in Osthessen ist sogar noch höher.

 

Die Organisation Transparency International Deutschland e.V. schätzt, dass im Gesundheitswesen in Deutschland mehr als 2 Milliarden Euro jährlich durch Korruption verloren gehen.

 

Aus meiner langjährigen Erfahrungen im Gesundheitswesen weiß ich, dass Korruptionen und Wettbewerbswidrigkeiten in diesem System keine Ausnahmen sind und auch mehr als nur einzelne schwarze Schafe. Auf allen Ebenen mangelt es an Unrechtsbewusstsein beim Schädigen des Gesundheitssystems. Ich hoffe mit dem neuen Antikorruptionsgesetz werden viele Verstöße entdeckt und ans Tageslicht gebracht.

 

Die Gesetze §299a und §299b StGB stufen die Straftaten im Gesundheitswesen als „Offizialdelikte“ ein, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss, ohne dass es eines Strafantrages bedarf. Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Vorliegen einer Bestechung oder Bestechlichkeit, muss sie Ermittlungen aufnehmen. Diese Korrektur im Gesetzentwurf der Bundesregierung macht das Verfolgen von Straftaten leichter und schneller.

 

In den letzten Jahren wurden durch Unterstützung der Politik und durch die  Gesundheitsreformen verschiedene Kooperationsformen entwickelt und erfolgreich umgesetzt. Diese sollen auch in der Zukunft bleiben. Was aber die Staatsanwaltschaften bei diesen Kooperationen beschäftigen wird und muss, ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die indirekte Vorteilsnahme bei der Zuweisung von Patienten (gesetzlich und privat Versicherte). Ich kann nur raten, verdächtige Kooperationsformen rechtlich prüfen zu lassen.

 

Das Neuro-Spine-Center wird nach Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetz §299a/b StGB nicht mehr akzeptieren, dass gegen uns ständig wettbewerbswidrig verstoßen wird und uns auf neue klare Rechtslage zu wehren wissen.

 

Dr. Samir Al-Hami

(V.i.S.d.P.) +++

 

www.al-hami.de