26.08.25 - Hessen führt seit Juli auf Anweisung des Bundeswirtschaftsministeriums ein digitales Rückmeldeverfahren durch, bei dem rückwirkend Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 auf Überkompensation geprüft werden (OSTHESSEN|NEWS berichtete).
Betroffen sind zahlreiche Branchen, darunter Dienstleistungen, Gastronomie, Handel und Gesundheitswesen. Das Hessische Wirtschaftsministerium gemeinsam mit dem ausführenden RP Kassel hat nun Erleichterungen für das Rückmeldeverfahren bekanntgegeben. Mit einem Schreiben an alle Adressaten werden diese Erleichterungen in den kommenden Tagen an alle kommuniziert, die wegen des Rückmeldeverfahrens angeschrieben wurden.

Wirtschaftsministers Kaweh Mansoori (SPD) Foto: ON Archiv
"Uns ist sehr bewusst: Dieses Verfahren bedeutet für viele hessische Unternehmen zusätzlichen Aufwand, den wir ihnen wirklich gerne erspart hätten. Wir haben uns bis zuletzt gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, auf aufwändige Prüfverfahren zu verzichten – so wie es bei Vergabe der Soforthilfen in Aussicht gestellt worden war", betonte Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) hierzu am Dienstag in Wiesbaden.
"Leider hat das Bundeswirtschaftsministerium nach einer Prüfung des Bundesrechnungshofes dieses Rückmeldeverfahren angeordnet. Ich möchte allen betroffenen Unternehmen versichern, dass wir bei der Gestaltung und Durchführung dieses Verfahrens alles rechtlich Mögliche tun werden, um möglichen wirtschaftlichen Schieflagen bei den Unternehmen zu begegnen."
Folgende Erleichterungen bietet das Wirtschaftsministerium an:
Fristverlängerung: Sollten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Rückmeldung benötigen, können sie unkompliziert über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular zum Corona-Rückmeldeverfahren (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) eine Fristverlängerung beantragen.
Sollte sich im Einzelfall eine Rückforderung ergeben, können folgende Instrumente zum Einsatz kommen:
Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
Stundung: Die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Zudem wird eine Erhöhung der Bagatellgrenze geprüft. Diese liegt zurzeit bei 500 Euro. Dies bedeutet, dass Rückforderungen, die in Summe die Bagatellgrenze nicht überschreiten, nicht zurückgezahlt werden müssen.
Hintergrund

Die Corona-Soforthilfen wurden ausgezahlt, um Betrieben und Freiberuflern zu helfen ...Fotos: ON Archiv
Die Corona-Soforthilfen wurden zwischen März und Juni 2020 ausgezahlt, um Betrieben und Freiberuflern zu helfen, denen durch die Corona-Virus-Pandemie ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass drohte. Grundlage für die Berechnung der ausgezahlten Soforthilfe war der prognostizierte Liquiditätsengpass.
Mit Stand 22.08.2025 wurden bisher 6.889 Rückmeldungen abschließend bearbeitet. Davon wurden in 3.606 Fällen kein Rückzahlungsbedarf festgestellt. Rückforderung sollen mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Bescheids zurückgezahlt werden. (mp/pm) +++