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Die Kathedral- und Bischofskirche von Fulda, der barocke Dom - Foto: ON-Archiv

FULDA Wie geht es weiter?

Hintergründe nach Algermissens Amtsverzicht zu Bischofswahl und Domkapitel

06.06.18 - Vakanz des Bischofsstuhls und Wahl eines neuen Oberhirten

Wenn der Bischofsstuhl von Fulda durch Emeritierung oder Tod des Diözesanbischofs vakant wird, geht nach der kirchenrechtlichen Vorgabe von can. 419 CIC die Leitung des Bistums auf den Weihbischof über. Eine Sedisvakanz (bischofslose Zeit) im Bistum Fulda trat vor dem Rücktritt von Bischof Heinz Josef Algermissen zuletzt am 23. Juli 2000 ein, als Erzbischof Dr. Johannes Dyba plötzlich verstarb. Innerhalb von acht Tagen wählt das sechsköpfige Domkapitel einen Diözesanadministrator. Der Diözesanadministrator muss ein Priester von mindestens 35 Jahren sein. Dieser leitet dann das Bistum bis zur „Inbesitznahme“ des Bistums durch einen neuen Bischof. Der Diözesanadministrator darf keine grundlegenden Entscheidungen treffen, die einem neuen Diözesanbischof vorbehalten sind. Es gilt die Regel: Sede vacante nihil innovetur („Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden“; c. 428 § 1 CIC).

Erlöschen von Ämtern

Der Bischofssitz ist verwaist - wer wird der kommende Bischof von Fulda und Bonifatius-Nachfolger? ...Foto: Martin Engel

Mit der Vakanz des Bischöflichen Stuhls erlischt auch das Amt des Generalvikars als des „Alter ego“ des Bischofs. Der bisherige Generalvikar kann aber vom Diözesanadministrator zu dessen Ständigen Vertreter ernannt werden. Auch die Bischofsvikare verlieren ihre Aufgaben. Im Unterschied zu den vorgenannten Ämtern bleibt das Amt des Offizials bzw. Gerichtsvikars und des Vizeoffizials bzw. Stellvertretenden Gerichtsvikars weiterbestehen; der Offizial und der Vizeoffizial müssen aber nach Amtsantritt des neuen Diözesanbischofs von diesem in ihrem Amt bestätigt werden. Die Rechte eines Weihbischofs bleiben von einer Sedisvakanz unberührt. Der Priesterrat hört auf zu bestehen und wird erst unter einem künftigen Bischof neu gebildet. Der Diözesanverwaltungsrat und der Kirchensteuerrat bestehen indes auch während der bischofslosen Zeit weiter.

Die Kandidatensuche

Foto: ON-Archiv

Nach can. 378 CIC soll sich ein Bischofskandidat durch „festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden“ auszeichnen. Er muss einen guten Ruf haben, wenigstens 35 Jahre alt sein, wenigstens seit fünf Jahren Priester sein, den Doktorgrad oder das Lizentiat in einer theologischen Disziplin an einer kirchlich anerkannten Hochschule erworben haben oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein.

Die Suche nach geeigneten Bischofskandidaten beginnt nicht erst mit der Vakanz einer Diözese. Vielmehr haben die Bischöfe alle drei Jahre eine Liste mit geeigneten Kandidaten aus dem Diözesan- und Ordensklerus einzureichen. Jeder Diözesanbischof kann auch von sich aus dem Apostolischen Stuhl entsprechende Namenslisten zusenden. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat 1974 beschlossen, alle drei Jahre solche Listen erstellen und dem Apostolischen Stuhl zukommen zu lassen.

Nach Eintritt der Sedisvakanz fordert der Päpstliche Nuntius in Berlin einen Bericht über die Lage im Bistum an, den der inzwischen gewählte Diözesanadministrator erstellt. Die Mitglieder des Domkapitels holen von verschiedenen Personen aus unterschiedlichen Bereichen Kandidatenvorschläge für das Bischofsamt ein und erstellen daraus eine Kandidatenliste. Über die Apostolische Nuntiatur wird diese Kandidatenliste nach Rom gesendet. Der Nuntius holt sodann im Auftrag des Papstes ausführliche und zuverlässige Informationen über die jeweiligen Kandidaten ein. Dazu werden anhand eines Fragebogens Laien, Priester und Ordensleute befragt, die den Betreffenden gut kennen. Danach reicht der Nuntius die Vorschlagsliste beim Papst ein, wobei er eine eigene Beurteilung abgibt und auch die Empfehlungen der anderen Bischöfe der Kirchenprovinz Paderborn (neben Fulda sind dies die Oberhirten von Paderborn, Magdeburg und Erfurt) berücksichtigt. Laut einer Bestimmung des Preußenkonkordats von 1929 haben außer dem Fuldaer Domkapitel auch die Bischöfe des ehemaligen Landes Preußen das Recht, dem Papst eine Kandidatenliste einzureichen. Dies sind neben Fulda die Diözesanbischöfe von Aachen, Berlin, Erfurt, Essen, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Köln, Limburg, Magdeburg, Münster, Osnabrück, Paderborn und Trier.

Wahl aus einer Dreierliste

Unter Berücksichtigung der dem Heiligen Stuhl übersandten Kandidatenlisten erstellt der Papst unter Mithilfe der Bischofskongregation eine Liste mit drei Kandidaten (die sogenannte Terna), die dann an das Fuldaer Domkapitel übersandt wird. Der Papst ist hinsichtlich der Terna nicht an die aus dem Bistum und dem Konkordatsgebiet eingereichten Vorschläge gebunden, sondern kann die Kandidaten vorschlagen, die er für die geeignetsten hält. Nach Eintreffen der Wahlliste in Fulda beruft der Domdechant das Domkapitel zur Bischofswahl ein. Dieses muss innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreffen der Liste zur Wahl des neuen Oberhirten der Diözese schreiten; andernfalls kann der Heilige Vater frei einen Bischof ernennen.

Weiteres Prozedere bis zum Amtsantritt

Gemäß den Bestimmungen des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen aus dem Jahre 1929 muss nach erfolgter Wahl durch das Domkapitel durch Anfrage bei den zuständigen Landesregierungen erfragt werden, ob „Bedenken politischer Art gegen ihn“ bestehen. Da zum Bistum Fulda Gebiete in Hessen und in Thüringen gehören, werden diese beiden Landesregierungen vom Domkapitel nach der Wahl angefragt. Wenn die Landesregierungen mitteilen, dass keine Bedenken politischer Art bestehen (was heutzutage eine reine Formsache ist), wird das Domkapitel den Namen des gewählten Kandidaten nach Rom weiterleiten. Die Bekanntgabe der Ernennung des gewählten Bischofs durch den Papst erfolgt sodann an einem bestimmten Tag um 12 Uhr zeitgleich in Rom und in Fulda. Der neu ernannte Bischof leistet vor dem hessischen und thüringischen Ministerpräsidenten einen Treueeid. Sodann empfängt er, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht ist, die Bischofsweihe durch den Metropoliten; für Fulda ist dies der Erzbischof von Paderborn. Der neue Bischof ergreift schließlich „Besitz von der Diözese“, indem er dem Domkapitel sein Ernennungsschreiben präsentiert. Dies erfolgt in feierlicher Weise in einem Gottesdienst im Hohen Dom zu Fulda zur Amtseinführung. Zuletzt war dies am 23. September 2001 beim Amtsantritt von Bischof Algermissen der Fall.

 
HINTERGRUND: das Domkapitel

Foto: ON-Archiv

Das Domkapitel ist das bei der Kathedralkirche des Bistums bestehende Priesterkollegium. Es ist eine juristische Person nach kirchlichem und staatlichem Recht. Das Fuldaer Domkapitel besteht aus dem Domdechanten und fünf residierenden Domkapitularen. Ferner gehören zum Domkapitel vier Dompräbendaten; diese sind rangniedere Domgeistliche, die an den gottesdienstlichen Aufgaben des Domkapitels teilhaben, aber nicht bei Sitzungen und Beschlussfassungen des Domkapitels mitwirken. Die Domkapitulare ernennt der Bischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung, die Dompräbendaten nach Anhörung des Kapitels. Der Bischof kann auch Priester aufgrund ihrer Verdienste nach Einholung des Rates des Domkapitels zu Ehrendomkapitularen ernennen. Ehrendomkapitulare genießen die Ehrenrechte der Domkapitulare (insbesondere Titel und Chorkleidung), besitzen aber nicht deren sonstige Rechte und Pflichten.

Das Domkapitel ist für die feierliche Gestaltung der Gottesdienste im Hohen Dom verantwortlich. Der Domdechant und die residierenden Domkapitulare unterstützen darüber hinaus den Bischof in der Leitung der Diözese. Insbesondere nimmt das Domkapitel die Aufgabe des Konsultorenkollegiums wahr, welches der Bischof vor bestimmten wichtigen Entscheidungen um seinen Rat oder, sofern kirchenrechtlich geboten, um seine Zustimmung zu ersuchen hat. In Zeiten der Sedisvakanz des Bischöflichen Stuhls hat das Domkapitel gemäß dem Preußischen Konkordat von 1929 das Recht der Bischofswahl aus einer vom Papst vorgelegten Dreierliste. Wahlberechtigt sind der Domdechant und die residierenden Domkapitulare. Diese wählen zu Beginn der Sedisvakanz auch den Diözesanadministrator, der das Bistum bis zur Ernennung eines neuen Bischofs durch den Papst verwaltet.

Dem Fuldaer Domkapitel steht der Domdechant vor. Dieser wird durch das Domkapitel gewählt und dann vom Diözesanbischof bestätigt. Dem Domdechanten obliegen unter anderem die Beaufsichtigung von Restaurierungsarbeiten sowie die Genehmigung von Veranstaltungen im Dom. Er ist auch für Dommuseum und Kirchenmusik zuständig. Dieses Amt hat seit August 2004 Prälat Prof. Dr. Werner Kathrein inne. Zuvor war Weihbischof Johannes Kapp seit Oktober 1980 Domdechant am Fuldaer Dom gewesen. Neben Domdechant Prof. Dr. Kathrein gehören dem Domkapitel als residierende Domkapitulare an: der bisherige Generalvikar Apostolischer Protonotar Prof. Dr. Gerhard Stanke, Offizial Prälat Prof. Dr. Lothar Wächter, Prälat Peter-Martin Schmidt, Weihbischof Prof. Dr. Karlheinz Diez und Personaldezernent Prälat Christof Steinert.  +++

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